RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.2007 Geschäftszahl2006/18/0179 RechtssatzDie belBeh hat in einem Verfahren betreffend Ausweisung gemäß § 53 Abs 1 FrPolG 2005 die Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 damit begründet, dass aus der Berufstätigkeit des Fremden schon deshalb keine Integration abzuleiten sei, weil der Fremde als Fernfahrer in ganz Europa unterwegs sei. Sie hat festgehalten, dass die Mutter des Fremden, die dem Fremden eine regelmäßige Unterhaltsleistung gewähre, Österreicherin sei und der Fremde beabsichtige, mit Mutter und Schwester zusammenzuziehen. Zu diesen für die Gewichtung der familiären Interessen in Österreich relevanten Umständen, hat sie jedoch keine Feststellungen getroffen. Sollte der Fremde im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung tätig gewesen sein, so wäre daraus sehr wohl eine berufliche Integration und damit eine Verstärkung der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet verbunden. Insofern beruht der angefochtene Bescheid daher auf einer Verkennung der Rechtslage. Auf Grund dessen hat die belBe keine näheren Feststellungen zu den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Berufstätigkeit des Fremden relevanten Umständen getroffen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die beBeh bei Berücksichtigung der österreichischen Staatsangehörigkeit der Mutter des Fremden, der beabsichtigten gemeinsamen Wohnungnahme mit Mutter und Schwester und der Berufstätigkeit als Fernfahrer zu einem für den Fremden günstigen Ergebnis gekommen wäre.Die belBeh hat in einem Verfahren betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 die Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 damit begründet, dass aus der Berufstätigkeit des Fremden schon deshalb keine Integration abzuleiten sei, weil der Fremde als Fernfahrer in ganz Europa unterwegs sei. Sie hat festgehalten, dass die Mutter des Fremden, die dem Fremden eine regelmäßige Unterhaltsleistung gewähre, Österreicherin sei und der Fremde beabsichtige, mit Mutter und Schwester zusammenzuziehen. Zu diesen für die Gewichtung der familiären Interessen in Österreich relevanten Umständen, hat sie jedoch keine Feststellungen getroffen. Sollte der Fremde im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung tätig gewesen sein, so wäre daraus sehr wohl eine berufliche Integration und damit eine Verstärkung der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet verbunden. Insofern beruht der angefochtene Bescheid daher auf einer Verkennung der Rechtslage. Auf Grund dessen hat die belBe keine näheren Feststellungen zu den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Berufstätigkeit des Fremden relevanten Umständen getroffen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die beBeh bei Berücksichtigung der österreichischen Staatsangehörigkeit der Mutter des Fremden, der beabsichtigten gemeinsamen Wohnungnahme mit Mutter und Schwester und der Berufstätigkeit als Fernfahrer zu einem für den Fremden günstigen Ergebnis gekommen wäre.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.