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{'item': '2006/18/0199'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.2007 Geschäftszahl2006/18/0199 RechtssatzDer Fremde verfügte vom Jahr 2002 bis 2003 über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG

  1. Dieser Aufenthaltstitel hätte - wäre er bei Inkrafttreten des NAG 2005 mit
  2. Jänner 2006 noch gültig gewesen -Der Fremde verfügte vom Jahr 2002 bis 2003 über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG
  3. Dieser Aufenthaltstitel hätte - wäre er bei Inkrafttreten des NAG 2005 mit
  4. Jänner 2006 noch gültig gewesen - gemäß § 81 Abs. 2 NAG 2005 iVm § 11 Abs. 1 Abschnitt B Z. 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005, als Aufenthaltsbewilligung - Schüler weiter gegolten. Das Verfahren über den rechtzeitig vor Ablauf des Titels gestellten Verlängerungsantrag des Fremden, der sich auch in der Berufung darauf gestützt hat, eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht zu besuchen und daher die Voraussetzungen für den begehrten Titel zu erfüllen - war ab
  5. Jänner 2006 gemäß § 81 Abs. 1 NAG 2005 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Ab diesem Zeitpunkt liegt somit ein Verlängerungsverfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - Schüler gemäß § 63 NAG 2005 vor. Die belBeh vertrat die Ansicht, dass sie über einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 8 Abs. 2 Z. 5 NAG 2005 zu entscheiden habe. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich eine derartige Antragstellung nicht. Eine amtswegige Umdeutung des Antrages nach den Bestimmungen des NAG 2005 kommt nicht in Betracht. Das ergibt sich nicht nur aus der aus § 19 Abs. 2 legcit hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus dem gemäß § 24 Abs. 1 legcit auch auf Verlängerungsverfahren anzuwendenden § 23 Abs. 1 legcit, wonach die Behörde den Antragsteller lediglich zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers. Die Ansicht der belBeh, sie habe über einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zu entscheiden, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage. gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Abschnitt B Ziffer eins, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, als Aufenthaltsbewilligung - Schüler weiter gegolten. Das Verfahren über den rechtzeitig vor Ablauf des Titels gestellten Verlängerungsantrag des Fremden, der sich auch in der Berufung darauf gestützt hat, eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht zu besuchen und daher die Voraussetzungen für den begehrten Titel zu erfüllen - war ab
  6. Jänner 2006 gemäß Paragraph 81, Absatz eins, NAG 2005 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Ab diesem Zeitpunkt liegt somit ein Verlängerungsverfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - Schüler gemäß Paragraph 63, NAG 2005 vor. Die belBeh vertrat die Ansicht, dass sie über einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, NAG 2005 zu entscheiden habe. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich eine derartige Antragstellung nicht. Eine amtswegige Umdeutung des Antrages nach den Bestimmungen des NAG 2005 kommt nicht in Betracht. Das ergibt sich nicht nur aus der aus Paragraph 19, Absatz 2, legcit hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus dem gemäß Paragraph 24, Absatz eins, legcit auch auf Verlängerungsverfahren anzuwendenden Paragraph 23, Absatz eins, legcit, wonach die Behörde den Antragsteller lediglich zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers. Die Ansicht der belBeh, sie habe über einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zu entscheiden, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.