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{'item': '2006/18/0243'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2006 Geschäftszahl2006/18/0243 RechtssatzGemäß § 73 Abs. 4 NAG 2005 kann im Fall der Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 4 legcit die begehrte "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" aus humanitären Gründen von Amts wegen erteilt werden. In diesem Fall kann auch ein Erteilungshindernis - ausgenommen ein Aufenthaltsverbot - vorliegen (§ 72 Abs. 1 erster Satz NAG 2005); ein freier Quotenplatz ist nicht erforderlich (§ 73 Abs. 1 zweiter Satz legcit). Weiters entfällt für den Antragsteller die Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung (§ 73 Abs. 4 letzter Satz NAG 2005). Die sonstigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 NAG 2005 müssen jedoch erfüllt sein. Um eine solche Niederlassungsbewilligung gemäß § 46 Abs. 4 iVm § 73 Abs. 4 NAG 2005 zu erlangen, kann der Fremde gleichzeitig mit der Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 4 lecit oder während der Anhängigkeit eines Verfahrens hierüber zur Klärung der Vorfrage, ob humanitäre Gründe - etwa ein aus Art. 8 MRK ableitbarer Anspruch auf Familienzusammenführung (Hinweis E

  1. Juni 2006, 2006/18/0153) - vorliegen, einen gesonderten Antrag auf Feststellung einbringen. Wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde im Fall, dass ihrer Meinung nach humanitäre Gründe gegeben sind, die begehrte Bewilligung zu erteilen, andernfalls hat sie ihre Meinung, dass keine humanitären Gründe vorliegen, dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass sie den zur Klärung dieser Vorfrage dienenden Feststellungsantrag abweist. Dies hat der Gesetzgeber durch die Wortfolge "... hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung humanitärer Gründe (§ 72) zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird" zum Ausdruck gebracht. Eine Auslegung, die die Wortfolge "wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird" auf den Hauptantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 46 Abs. 4 Z. 3 NAG 2005 bezieht, verbietet sich schon deshalb, weil damit dem Gesetzgeber unterstellt würde, er habe die Entscheidung über die - ausdrücklich als solche bezeichnete - Vorfrage nur für den Fall angeordnet, dass bereits in der Hauptsache (abweisend) entschieden worden ist. Eine abweisende Entscheidung über den Feststellungsantrag kann der Antragsteller - auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts - bekämpfen und damit einen allfälligen Anspruch auf Familiennachzug iSd Art. 8 MRK geltend machen. Ergibt sich im Berufungsverfahren bzw. aus dem Erkenntnis des VfGH oder VwGH, dass humanitäre Gründe iSd § 72 NAG 2005 gegeben sind, so hat die Behörde die begehrte Niederlassungsbewilligung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen hiefür zu erteilen. Somit hat der Gesetzgeber zur Durchsetzung des Rechts auf Familiennachzug den Feststellungsantrag gemäß § 73 Abs. 4 NAG 2005 vorgesehen. Ein derartiger Antrag ist von § 21 Abs. 1 NAG 2005 nicht umfasst und kann daher nicht wegen Inlandsantragstellung abgewiesen werden.Gemäß Paragraph 73, Absatz 4, NAG 2005 kann im Fall der Familienzusammenführung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, legcit die begehrte "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" aus humanitären Gründen von Amts wegen erteilt werden. In diesem Fall kann auch ein Erteilungshindernis - ausgenommen ein Aufenthaltsverbot - vorliegen (Paragraph 72, Absatz eins, erster Satz NAG 2005); ein freier Quotenplatz ist nicht erforderlich (Paragraph 73, Absatz eins, zweiter Satz legcit). Weiters entfällt für den Antragsteller die Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung (Paragraph 73, Absatz 4, letzter Satz NAG 2005). Die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG 2005 müssen jedoch erfüllt sein. Um eine solche Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 4, NAG 2005 zu erlangen, kann der Fremde gleichzeitig mit der Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, lecit oder während der Anhängigkeit eines Verfahrens hierüber zur Klärung der Vorfrage, ob humanitäre Gründe - etwa ein aus Artikel 8, MRK ableitbarer Anspruch auf Familienzusammenführung (Hinweis E
  2. Juni 2006, 2006/18/0153) - vorliegen, einen gesonderten Antrag auf Feststellung einbringen. Wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde im Fall, dass ihrer Meinung nach humanitäre Gründe gegeben sind, die begehrte Bewilligung zu erteilen, andernfalls hat sie ihre Meinung, dass keine humanitären Gründe vorliegen, dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass sie den zur Klärung dieser Vorfrage dienenden Feststellungsantrag abweist. Dies hat der Gesetzgeber durch die Wortfolge "... hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung humanitärer Gründe (Paragraph 72,) zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird" zum Ausdruck gebracht. Eine Auslegung, die die Wortfolge "wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird" auf den Hauptantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, Ziffer 3, NAG 2005 bezieht, verbietet sich schon deshalb, weil damit dem Gesetzgeber unterstellt würde, er habe die Entscheidung über die - ausdrücklich als solche bezeichnete - Vorfrage nur für den Fall angeordnet, dass bereits in der Hauptsache (abweisend) entschieden worden ist. Eine abweisende Entscheidung über den Feststellungsantrag kann der Antragsteller - auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts - bekämpfen und damit einen allfälligen Anspruch auf Familiennachzug iSd Artikel 8, MRK geltend machen. Ergibt sich im Berufungsverfahren bzw. aus dem Erkenntnis des VfGH oder VwGH, dass humanitäre Gründe iSd Paragraph 72, NAG 2005 gegeben sind, so hat die Behörde die begehrte Niederlassungsbewilligung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen hiefür zu erteilen. Somit hat der Gesetzgeber zur Durchsetzung des Rechts auf Familiennachzug den Feststellungsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 4, NAG 2005 vorgesehen. Ein derartiger Antrag ist von Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005 nicht umfasst und kann daher nicht wegen Inlandsantragstellung abgewiesen werden. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/18/0244 2006/18/0246 2006/18/0245 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2006:2006180243.X04

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