7 ARB 1/80 zukommt, ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FrPolG 2005 als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (Hinweis E 20. Februar 2001, 2000/18/0162). Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen türkische Staatsangehörige,
7 ARB 1/80 zukommt, die vor Verwirklichung des maßgebenden Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde (vgl. § 86 Abs. 1 FrPolG 2005, mit dem die erwähnte Richtlinie für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige umgesetzt wurde).Die Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts von Unionsbürgern und ihrer Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit sind im Kapitel römisch sechs der Richtlinie 2004/38/EG, insbesondere in den Artikel 27, Absatz 2 und Artikel 28, Absatz 3, Z. a, geregelt. Für türkische Staatsangehörige,
, oder Artikel 7, ARB 1/80 zukommt, ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des Paragraph 60, Absatz 2, FrPolG 2005 als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (Hinweis E 20. Februar 2001, 2000/18/0162). Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen türkische Staatsangehörige,
, oder Artikel 7, ARB 1/80 zukommt, die vor Verwirklichung des maßgebenden Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde vergleiche Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005, mit dem die erwähnte Richtlinie für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige umgesetzt wurde).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.