RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.11.2007 Geschäftszahl2006/18/0301 RechtssatzGemäß § 64 Abs. 3 zweiter Satz NAG 2005 kann zwar eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Dies führt aber keineswegs dazu, dass das Fehlen eines ausreichenden Studienerfolges in solchen Fällen unter keinen Umständen eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellen kann. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit dieser Bestimmung auch einem Fremden, dessen bisheriges Verhalten über mehrere Jahre gezeigt hat, dass er - aus welchem Grund auch immer - nicht in der Lage ist, einen ausreichenden Studienerfolg zu erbringen und bei dem auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Änderung dieser Situation vorliegen, die Möglichkeit verschaffen wollte, sich weiterhin zum ausschließlichen Zweck des Studiums in Österreich aufzuhalten. (Hier: Der Fremde hält sich seit mehr als zehn Jahren in Österreich auf und bringt nun vor, er leide seit 5 Jahren an einem paraphrenen Syndrom. Aus den absolvierten Lehrveranstaltungen ist ersichtlich, dass er schon davor keinen ausreichenden Studienerfolg aufgewiesen hat. Es tritt auch keine signifikante Änderung seiner Leistungen ab behauptetem Eintritt der Krankheit ein. Sollte die Krankheit tatsächlich noch andauern, würde dies am Fehlen der Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG 2005 nichts ändern.)Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, zweiter Satz NAG 2005 kann zwar eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Dies führt aber keineswegs dazu, dass das Fehlen eines ausreichenden Studienerfolges in solchen Fällen unter keinen Umständen eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellen kann. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit dieser Bestimmung auch einem Fremden, dessen bisheriges Verhalten über mehrere Jahre gezeigt hat, dass er - aus welchem Grund auch immer - nicht in der Lage ist, einen ausreichenden Studienerfolg zu erbringen und bei dem auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Änderung dieser Situation vorliegen, die Möglichkeit verschaffen wollte, sich weiterhin zum ausschließlichen Zweck des Studiums in Österreich aufzuhalten. (Hier: Der Fremde hält sich seit mehr als zehn Jahren in Österreich auf und bringt nun vor, er leide seit 5 Jahren an einem paraphrenen Syndrom. Aus den absolvierten Lehrveranstaltungen ist ersichtlich, dass er schon davor keinen ausreichenden Studienerfolg aufgewiesen hat. Es tritt auch keine signifikante Änderung seiner Leistungen ab behauptetem Eintritt der Krankheit ein. Sollte die Krankheit tatsächlich noch andauern, würde dies am Fehlen der Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 nichts ändern.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.