RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.11.2006 Geschäftszahl2006/18/0340 RechtssatzGemäß § 63 Abs 2 (letzter Satz) FrPolG 2005 beginnt die festgesetzte Gültigkeitsdauer eines Rückkehrverbots (oder eines Aufenthaltsverbots) mit dem Eintritt seiner Durchsetzbarkeit zu laufen. Nach § 67 Abs 1 FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzugs aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Diese Regelung gilt - neben den in dieser Bestimmung angesprochenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Ausweisung und des Aufenthaltsverbots - auch für ein Rückkehrverbot, zumal nach § 63 FrPolG 2005 für die Gültigkeitsdauer eines Rückkehrverbots dieselben Bestimmungen gelten wie für die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbots und die Gültigkeitsdauer mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen beginnt. Demnach ist für die Frage, ob im Grund des FrPolG 2005 ein Rückkehrverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit (das ist vorliegend des Ende der Strafhaft auf Grund der gerichtlichen Verurteilung) abzustellen. (Hier: Dadurch, dass die belBeh ihre Beurteilung (insbesondere bezüglich der Annahme nach § 62 Abs 1 FrPolG 2005 sowie der Zulässigkeit des Rückkehrverbots nach § 66 FrPolG 2005) nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, ist für den Fremden aber nichts zu gewinnen, weil im Hinblick auf sein in Rede stehendes gravierendes Fehlverhalten nicht zu erkennen ist, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Rückkehrverbots abgestellte Beurteilung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.)Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, (letzter Satz) FrPolG 2005 beginnt die festgesetzte Gültigkeitsdauer eines Rückkehrverbots (oder eines Aufenthaltsverbots) mit dem Eintritt seiner Durchsetzbarkeit zu laufen. Nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzugs aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Diese Regelung gilt - neben den in dieser Bestimmung angesprochenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Ausweisung und des Aufenthaltsverbots - auch für ein Rückkehrverbot, zumal nach Paragraph 63, FrPolG 2005 für die Gültigkeitsdauer eines Rückkehrverbots dieselben Bestimmungen gelten wie für die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbots und die Gültigkeitsdauer mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen beginnt. Demnach ist für die Frage, ob im Grund des FrPolG 2005 ein Rückkehrverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit (das ist vorliegend des Ende der Strafhaft auf Grund der gerichtlichen Verurteilung) abzustellen. (Hier: Dadurch, dass die belBeh ihre Beurteilung (insbesondere bezüglich der Annahme nach Paragraph 62, Absatz eins, FrPolG 2005 sowie der Zulässigkeit des Rückkehrverbots nach Paragraph 66, FrPolG 2005) nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, ist für den Fremden aber nichts zu gewinnen, weil im Hinblick auf sein in Rede stehendes gravierendes Fehlverhalten nicht zu erkennen ist, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Rückkehrverbots abgestellte Beurteilung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.