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2006/18/0378

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2007 Geschäftszahl2006/18/0378 RechtssatzFür türkische Staatsangehörige, denen die Rechtstellung nach Art. 6 oder 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom

  1. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) zukommt, ist § 9 Abs. 1 FrPolG 2005 anzuwenden (Hinweis E
  2. Juni 2006, 2006/18/0138; E VfGH
  3. Oktober 2006, G 26/06 ua). Die Behörde muss daher die für die Beurteilung ihrer Zuständigkeit erforderlichen Feststellungen treffen, insbesondere darüber, welche Beschäftigungszeiten der Fremde aufzuweisen hat und ob diese Beschäftigung im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften steht, weil nur dann von einer ordnungsgemäßen Beschäftigung iSd Art. 6 Abs. 1 ARB die Rede sein kann. Da eine durch eine Scheinehe herbeigeführte Täuschung der Behörden, die zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung sowie eines Befreiungsscheines geführt hat, der Anwendung des Art. 6 ARB entgegensteht (Hinweis E
  4. August 2000, 98/18/0100), dürfte die Behörde ihre Zuständigkeit nur verneinen, wenn sie Feststellungen trifft, aus denen sich eine solche Täuschung der Behörden ableiten lässt. (Hier hat der UVS ausgesprochen, dass er zur Entscheidung über die Berufung des Fremden gegen den Bescheid mit dem gegen den Fremden, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, sachlich nicht zuständig sei und die Berufung gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Sicherheitsdirektion weitergeleitet, ohne die erforderlichen Feststellungen zu treffen.)Für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtstellung nach Artikel 6, oder 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom
  5. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) zukommt, ist Paragraph 9, Absatz eins, FrPolG 2005 anzuwenden (Hinweis E
  6. Juni 2006, 2006/18/0138; E VfGH
  7. Oktober 2006, G 26/06 ua). Die Behörde muss daher die für die Beurteilung ihrer Zuständigkeit erforderlichen Feststellungen treffen, insbesondere darüber, welche Beschäftigungszeiten der Fremde aufzuweisen hat und ob diese Beschäftigung im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften steht, weil nur dann von einer ordnungsgemäßen Beschäftigung iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB die Rede sein kann. Da eine durch eine Scheinehe herbeigeführte Täuschung der Behörden, die zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung sowie eines Befreiungsscheines geführt hat, der Anwendung des Artikel 6, ARB entgegensteht (Hinweis E
  8. August 2000, 98/18/0100), dürfte die Behörde ihre Zuständigkeit nur verneinen, wenn sie Feststellungen trifft, aus denen sich eine solche Täuschung der Behörden ableiten lässt. (Hier hat der UVS ausgesprochen, dass er zur Entscheidung über die Berufung des Fremden gegen den Bescheid mit dem gegen den Fremden, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, sachlich nicht zuständig sei und die Berufung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die Sicherheitsdirektion weitergeleitet, ohne die erforderlichen Feststellungen zu treffen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.