RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2006 Geschäftszahl2006/18/0387 RechtssatzZur Prüfung der Frage, ob eine Ausweisung im Grund des § 66 Abs 1 FrPolG 2005 zulässig ist, hat die Behörde Feststellungen über die für das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familie bedeutsamen Umstände zu treffen und auf Grundlage dieser Feststellungen die privaten und familiären Interessen am Verbleib im Inland - falls solche vorhanden sind - zu gewichten. Dabei ist zu beachten, dass für die Integration maßgebliche Umstände, die während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes verwirklicht wurden, zwar deutlich weniger ins Gewicht fallen, aber nicht gänzlich unbeachtlich sind. Ergibt sich daraus, dass keine privaten oder familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet oder nur solche von ganz geringem Gewicht vorliegen, kann eine Prüfung der Frage, ob die Ausweisung zur Erreichung von im Art 8 Abs 2 MRK genannten Zielen dringend geboten ist, unterbleiben (Hinweis E 26.11.2002, 2002/18/0058, E 4.4.2001, 2000/18/0182, betreffend die vergleichbare Frage, ob ein Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden und daher eine Abwägung nach § 37 FrG 1997 durchzuführen ist). Ergibt sich jedoch, dass private oder familiäre Interessen am Verbleib im Bundesgebiet vorliegen, hat die Behörde die Frage, ob die Ausweisung im Sinn von § 66 Abs 1 FrPolG 2005 dringend geboten ist, durch eine Abwägung dieser persönlichen Interessen mit der vom Fremden ausgehenden Beeinträchtigung von im Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen (etwa jenen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) zu lösen.Zur Prüfung der Frage, ob eine Ausweisung im Grund des Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 zulässig ist, hat die Behörde Feststellungen über die für das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familie bedeutsamen Umstände zu treffen und auf Grundlage dieser Feststellungen die privaten und familiären Interessen am Verbleib im Inland - falls solche vorhanden sind - zu gewichten. Dabei ist zu beachten, dass für die Integration maßgebliche Umstände, die während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes verwirklicht wurden, zwar deutlich weniger ins Gewicht fallen, aber nicht gänzlich unbeachtlich sind. Ergibt sich daraus, dass keine privaten oder familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet oder nur solche von ganz geringem Gewicht vorliegen, kann eine Prüfung der Frage, ob die Ausweisung zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Zielen dringend geboten ist, unterbleiben (Hinweis E 26.11.2002, 2002/18/0058, E 4.4.2001, 2000/18/0182, betreffend die vergleichbare Frage, ob ein Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden und daher eine Abwägung nach Paragraph 37, FrG 1997 durchzuführen ist). Ergibt sich jedoch, dass private oder familiäre Interessen am Verbleib im Bundesgebiet vorliegen, hat die Behörde die Frage, ob die Ausweisung im Sinn von Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 dringend geboten ist, durch eine Abwägung dieser persönlichen Interessen mit der vom Fremden ausgehenden Beeinträchtigung von im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen (etwa jenen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) zu lösen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.