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{'item': '2006/18/0445'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2007 Geschäftszahl2006/18/0445 Rechtssatz§ 86 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 räumt der Behörde insofern Ermessen ein, als sie diese ermächtigt, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes trotz Vorliegens der in den §§ 60, 61, 66 und 86 FrPolG 2005 normierten Tatbestandsvoraussetzungen abzusehen. Nach Art. 130 Abs. 2 B-VG hat die Behörde von dem besagten Ermessen "im Sinne des Gesetzes" Gebrauch zu machen. Sie hat hiebei in Erwägung zu ziehen, ob und gegebenenfalls welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechen, und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des FrPolG 2005 leiten zu lassen. Es könnten etwa - anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach § 66 FrPolG 2005 - öffentliche Interessen zugunsten eines Fremden berücksichtigt werden und bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach § 66 FrPolG 2005 zu berücksichtigende Interessen sind bei der Handhabung des Ermessens nach § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden (Hinweis E

  1. April 2001, 98/18/0183, ergangen zum FrG 1997).Paragraph 86, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 räumt der Behörde insofern Ermessen ein, als sie diese ermächtigt, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes trotz Vorliegens der in den Paragraphen 60, 61, 66 und 86 FrPolG 2005 normierten Tatbestandsvoraussetzungen abzusehen. Nach Artikel 130, Absatz 2, B-VG hat die Behörde von dem besagten Ermessen "im Sinne des Gesetzes" Gebrauch zu machen. Sie hat hiebei in Erwägung zu ziehen, ob und gegebenenfalls welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechen, und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des FrPolG 2005 leiten zu lassen. Es könnten etwa - anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 66, FrPolG 2005 - öffentliche Interessen zugunsten eines Fremden berücksichtigt werden und bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 66, FrPolG 2005 zu berücksichtigende Interessen sind bei der Handhabung des Ermessens nach Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden (Hinweis E
  2. April 2001, 98/18/0183, ergangen zum FrG 1997). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/18/0481 E
  3. November 2010

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.