RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2008 Geschäftszahl2006/18/0454 RechtssatzLegt man in einem Verfahren betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FrPolG 2005 das Vorbringen der Fremden zugrunde, ihrer gegen den abweisenden Asylbescheid erhobenen Beschwerde sei mit Beschluss des VwGH aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, dann kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belBeh bei entsprechenden Erhebungen zum Ergebnis gekommen wäre, der Fremden komme wieder die Stellung als Asylwerberin zu. Gegen Asylwerber kann gemäß § 62 FrPolG 2005 nur ein Rückkehrverbot - allerdings nicht aus dem Grund des § 60 Abs. 2 Z. 7 legcit -, nicht aber ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. (Hier: Das Vorbringen der Fremden kann nur so verstanden werden, dass sie einerseits die Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens beantragt hat und andererseits beabsichtigt, gegen die ihren Asylantrag abweisende Entscheidung des UBAS eine Beschwerde beim VwGH einzubringen. Die Auslegung durch die belBeh, wonach die Fremde damit angekündigt habe, gegen die zu erwartende Ablehnung der Wiederaufnahme eine Beschwerde einbringen zu wollen, verbietet sich schon deshalb, weil die Fremde auf einen bereits beim VwGH eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde verweist. Dieses Vorbringen hätte die belBeh dazu veranlassen müssen, vor Erlassung ihres Bescheides die Frage, ob der Fremden auf Grund der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages wieder die Stellung als Asylwerberin zukomme, zu erheben. Derartige Erhebungen sind jedoch aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Deren Unterlassung stellt einen Verfahrensmangel dar.)Legt man in einem Verfahren betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 das Vorbringen der Fremden zugrunde, ihrer gegen den abweisenden Asylbescheid erhobenen Beschwerde sei mit Beschluss des VwGH aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, dann kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belBeh bei entsprechenden Erhebungen zum Ergebnis gekommen wäre, der Fremden komme wieder die Stellung als Asylwerberin zu. Gegen Asylwerber kann gemäß Paragraph 62, FrPolG 2005 nur ein Rückkehrverbot - allerdings nicht aus dem Grund des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, legcit -, nicht aber ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. (Hier: Das Vorbringen der Fremden kann nur so verstanden werden, dass sie einerseits die Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens beantragt hat und andererseits beabsichtigt, gegen die ihren Asylantrag abweisende Entscheidung des UBAS eine Beschwerde beim VwGH einzubringen. Die Auslegung durch die belBeh, wonach die Fremde damit angekündigt habe, gegen die zu erwartende Ablehnung der Wiederaufnahme eine Beschwerde einbringen zu wollen, verbietet sich schon deshalb, weil die Fremde auf einen bereits beim VwGH eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde verweist. Dieses Vorbringen hätte die belBeh dazu veranlassen müssen, vor Erlassung ihres Bescheides die Frage, ob der Fremden auf Grund der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages wieder die Stellung als Asylwerberin zukomme, zu erheben. Derartige Erhebungen sind jedoch aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Deren Unterlassung stellt einen Verfahrensmangel dar.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.