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{'item': '2006/18/0486'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.07.2009 Geschäftszahl2006/18/0486 Rechtssatz§ 54 Abs. 1 FrPolG 2005 räumt der Behörde insofern Ermessen ein, als von der Erlassung einer Ausweisung trotz Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen abgesehen werden kann. Nach Art. 130 Abs. 2 B-VG hat die Behörde von dem besagten Ermessen "im Sinne des Gesetzes" Gebrauch zu machen. Sie hat hiebei in Erwägung zu ziehen, ob und zutreffendenfalls welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung einer Ausweisung sprechen, und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des FrPolG 2005 leiten zu lassen. Es könnten etwa - anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 - öffentliche Interessen zu Gunsten eines Fremden berücksichtigt werden und diese bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 zu berücksichtigende Interessen sind bei der Handhabung des Ermessens nach § 54 Abs. 1 legcit dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden. Die Behörde hat den für ihre Ermessensentscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insofern aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist (Hinweis E

  1. Dezember 2008, 2005/18/0211). (Hier: Der Bescheid erfüllt diese Anforderungen nicht. Die belBeh hat im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FrPolG 2005 lediglich berücksichtigt, dass die einzige Verbindung des Fremden zum österreichischen Bundesgebiet seine Ehefrau ist, wobei diese Verbindung durch das Eingehen einer Scheinehe zustande gekommen ist. Auch in diese Interessenabwägung haben weder die Dauer des inländischen Aufenthaltes noch seine Berufstätigkeit oder sonstige private Interessen Eingang gefunden. Es ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, welche für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen die belBeh ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Nachprüfbarkeit des vorliegenden Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz ist daher nicht gegeben, weshalb ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt.)Paragraph 54, Absatz eins, FrPolG 2005 räumt der Behörde insofern Ermessen ein, als von der Erlassung einer Ausweisung trotz Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen abgesehen werden kann. Nach Artikel 130, Absatz 2, B-VG hat die Behörde von dem besagten Ermessen "im Sinne des Gesetzes" Gebrauch zu machen. Sie hat hiebei in Erwägung zu ziehen, ob und zutreffendenfalls welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung einer Ausweisung sprechen, und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des FrPolG 2005 leiten zu lassen. Es könnten etwa - anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 - öffentliche Interessen zu Gunsten eines Fremden berücksichtigt werden und diese bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 zu berücksichtigende Interessen sind bei der Handhabung des Ermessens nach Paragraph 54, Absatz eins, legcit dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden. Die Behörde hat den für ihre Ermessensentscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insofern aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist (Hinweis E
  2. Dezember 2008, 2005/18/0211). (Hier: Der Bescheid erfüllt diese Anforderungen nicht. Die belBeh hat im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, FrPolG 2005 lediglich berücksichtigt, dass die einzige Verbindung des Fremden zum österreichischen Bundesgebiet seine Ehefrau ist, wobei diese Verbindung durch das Eingehen einer Scheinehe zustande gekommen ist. Auch in diese Interessenabwägung haben weder die Dauer des inländischen Aufenthaltes noch seine Berufstätigkeit oder sonstige private Interessen Eingang gefunden. Es ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, welche für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen die belBeh ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Nachprüfbarkeit des vorliegenden Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz ist daher nicht gegeben, weshalb ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.