RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.2007 Geschäftszahl2006/18/0506 RechtssatzDie Wirkung eines negativen Feststellungsbescheides ist mit dem Wegfall des Aufenthaltsbeendigungsbescheides (zB Wegfall einer Ausweisung durch Ausreise oder Legalisierung; Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes) erschöpft und der durch den Feststellungsbescheid bewirkte Eingriff in die Rechtssphäre des Fremden ist beendet. Die Feststellung, dass eine Abschiebung des Fremden in den von ihm bezeichneten Staat unzulässig ist, wirkt nicht "pro futuro" für künftig zu erlassende Aufenthaltsbeendigungsbescheide. Im Zuge eines neuerlichen Beendigungsverfahrens hätte der Fremde wieder die Möglichkeit, einen Antrag nach § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 zu stellen (Hinweis B
- September 1994, 94/18/0311; B
- Dezember 1997, 95/18/1417; B
- September 1999, 97/21/0365; B
- November 1999, 97/21/0251; B
- April 2000; 98/21/0224; B
- März 2000, 96/21/0880; B
- August 2001, 97/18/0057; B
- November 2001, 98/18/0093; B
- Jänner 2003, 99/18/0195, ergangen zum FrG 1993 bzw FrG 1997). Eine Form des Wegfalls eines Aufenthaltsbeendigungsbescheides ist - unbeschadet der Möglichkeit einer Feststellung nach § 51 FrPolG 2005 - die Gegenstandslosigkeit einer Ausweisung gemäß § 57 oder § 59 Abs. 1 FrPolG
- Dies gilt auch in Fällen, in denen gemäß § 51 Abs. 5 FrPolG 2005 ein Antrag auf Abänderung eines Feststellungsantrags gestellt worden ist (Hinweis E
- Juni 2005, 2005/18/0197, zur Zulässigkeit von Abänderungsanträgen an Fremdenpolizeibehörden in Bezug auf die mit negativen Asylbescheiden verbundenen Feststellungen; E
- Jänner 2001, 99/21/0159).Die Wirkung eines negativen Feststellungsbescheides ist mit dem Wegfall des Aufenthaltsbeendigungsbescheides (zB Wegfall einer Ausweisung durch Ausreise oder Legalisierung; Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes) erschöpft und der durch den Feststellungsbescheid bewirkte Eingriff in die Rechtssphäre des Fremden ist beendet. Die Feststellung, dass eine Abschiebung des Fremden in den von ihm bezeichneten Staat unzulässig ist, wirkt nicht "pro futuro" für künftig zu erlassende Aufenthaltsbeendigungsbescheide. Im Zuge eines neuerlichen Beendigungsverfahrens hätte der Fremde wieder die Möglichkeit, einen Antrag nach Paragraph 51, Absatz eins, FrPolG 2005 zu stellen (Hinweis B
- September 1994, 94/18/0311; B
- Dezember 1997, 95/18/1417; B
- September 1999, 97/21/0365; B
- November 1999, 97/21/0251; B
- April 2000; 98/21/0224; B
- März 2000, 96/21/0880; B
- August 2001, 97/18/0057; B
- November 2001, 98/18/0093; B
- Jänner 2003, 99/18/0195, ergangen zum FrG 1993 bzw FrG 1997). Eine Form des Wegfalls eines Aufenthaltsbeendigungsbescheides ist - unbeschadet der Möglichkeit einer Feststellung nach Paragraph 51, FrPolG 2005 - die Gegenstandslosigkeit einer Ausweisung gemäß Paragraph 57, oder Paragraph 59, Absatz eins, FrPolG
- Dies gilt auch in Fällen, in denen gemäß Paragraph 51, Absatz 5, FrPolG 2005 ein Antrag auf Abänderung eines Feststellungsantrags gestellt worden ist (Hinweis E
- Juni 2005, 2005/18/0197, zur Zulässigkeit von Abänderungsanträgen an Fremdenpolizeibehörden in Bezug auf die mit negativen Asylbescheiden verbundenen Feststellungen; E
- Jänner 2001, 99/21/0159).