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{'item': '2006/19/0152'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.02.2006 Geschäftszahl2006/19/0152 RechtssatzDurch die Aufhebung des am

  1. August 2003 verkündeten Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates mit dem hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2005, 2004/20/0057, das den Verfahrensparteien am
  3. und
  4. Juli 2005 zugestellt wurde, sind auch der Bescheid des Bundesasylamtes vom
  5. Februar 2005 und der hier angefochtene Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom
  6. April 2005 (die diesen Bescheid betreffende Beschwerde langte beim Verwaltungsgerichthof nach Bewilligung von Verfahrenshilfe am
  7. Juli 2005 ein) rückwirkend aus dem Rechtsbestand beseitigt worden (vgl. zum Wegfall der in der "Verfahrensabfolge" nachfolgenden Entscheidungen mit dem aufhebenden Erkenntnis ausführlich Stöger, Verwaltungsgerichtliche Kassation und "aufbauende Bescheide"

(2002)19, 22, 55-57 und 202-205 m.w.N). Die Beschwerde war daher -Durch die Aufhebung des am
  1. August 2003 verkündeten Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates mit dem hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2005, 2004/20/0057, das den Verfahrensparteien am
  3. und
  4. Juli 2005 zugestellt wurde, sind auch der Bescheid des Bundesasylamtes vom
  5. Februar 2005 und der hier angefochtene Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom
  6. April 2005 (die diesen Bescheid betreffende Beschwerde langte beim Verwaltungsgerichthof nach Bewilligung von Verfahrenshilfe am
  7. Juli 2005 ein) rückwirkend aus dem Rechtsbestand beseitigt worden vergleiche zum Wegfall der in der "Verfahrensabfolge" nachfolgenden Entscheidungen mit dem aufhebenden Erkenntnis ausführlich Stöger, Verwaltungsgerichtliche Kassation und "aufbauende Bescheide"
(2002)19, 22, 55-57 und 202-205 m.w.N). Die Beschwerde war daher - mangels eines geeigneten Anfechtungsgegenstandes - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. (Hier: Das Bundesasylamt hatte - nach Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes vom
  1. Februar 2002 durch den unabhängigen Bundesasylsenat mittels des am
  2. August 2003 verkündeten Bescheides - im fortgesetzten Verfahren den Asylantrag des Beschwerdeführers vom Juni 2001 (erneut) gemäß § 7 AsylG 1997 mit Bescheid vom
  3. Februar 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit dem hier angefochtenen Bescheid vom
  4. April 2005 abgewiesen.) mangels eines geeigneten Anfechtungsgegenstandes - gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. (Hier: Das Bundesasylamt hatte - nach Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes vom
  5. Februar 2002 durch den unabhängigen Bundesasylsenat mittels des am
  6. August 2003 verkündeten Bescheides - im fortgesetzten Verfahren den Asylantrag des Beschwerdeführers vom Juni 2001 (erneut) gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 mit Bescheid vom
  7. Februar 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit dem hier angefochtenen Bescheid vom
  8. April 2005 abgewiesen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.