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{'item': '2006/19/0163'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.04.2007 Geschäftszahl2006/19/0163 RechtssatzAus dem Verweis des § 24b Abs. 1 AsylG auf die Bestimmung des § 24a AsylG lässt sich die Unbeachtlichkeit von Neuerungen im Berufungsverfahren nicht ableiten. Es ist zwar richtig, dass § 24a Abs. 1 AsylG unter der Überschrift "Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle" zunächst vorschreibt, das Bundesasylamt führe in der Erstaufnahmestelle "jedenfalls das Zulassungsverfahren, das der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages" diene. Schon der folgende Satz dieser Regelung ("Diese Prüfung ist der inhaltlichen Prüfung des Asylantrages jedenfalls zeitlich vorzuschalten.") stellt aber klar, dass damit die Gliederung des Asylverfahrens in ein Zulassungsverfahren einerseits und das materiell inhaltliche Verfahren, das dem Zulassungsverfahren folgt, andererseits, festgelegt werden sollte. Dieser Bestimmung kann hingegen nicht entnommen werden, dass das Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat gegen eine negative erstinstanzliche Zulassungsentscheidung nicht mehr als Teil des Zulassungsverfahrens anzusehen ist und daher die Bestimmung des § 24b Abs. 1 AsylG schon deshalb keine Anwendung zu finden hat, wird das Zulassungsverfahren in einem solchen Fall in der Regel doch erst dadurch beendet, dass der unabhängige Bundesasylsenat das erhobene Rechtsmittel entweder abweist (Eintritt der Rechtskraft) oder ihm stattgibt, die erstinstanzliche Entscheidung behebt und den Asylantrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückverweist (§ 32a Abs. 1 AsylG). Auch das Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat gegen eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 5 AsylG ist insofern Teil des Zulassungsverfahrens, in dem die Berufungsbehörde die dafür sachlich in Betracht kommenden Vorschriften des Verfahrens erster Instanz, zu denen § 24b Abs. 1 AsylG jedenfalls zu zählen ist, anzuwenden hat.Aus dem Verweis des Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG auf die Bestimmung des Paragraph 24 a, AsylG lässt sich die Unbeachtlichkeit von Neuerungen im Berufungsverfahren nicht ableiten. Es ist zwar richtig, dass Paragraph 24 a, Absatz eins, AsylG unter der Überschrift "Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle" zunächst vorschreibt, das Bundesasylamt führe in der Erstaufnahmestelle "jedenfalls das Zulassungsverfahren, das der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages" diene. Schon der folgende Satz dieser Regelung ("Diese Prüfung ist der inhaltlichen Prüfung des Asylantrages jedenfalls zeitlich vorzuschalten.") stellt aber klar, dass damit die Gliederung des Asylverfahrens in ein Zulassungsverfahren einerseits und das materiell inhaltliche Verfahren, das dem Zulassungsverfahren folgt, andererseits, festgelegt werden sollte. Dieser Bestimmung kann hingegen nicht entnommen werden, dass das Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat gegen eine negative erstinstanzliche Zulassungsentscheidung nicht mehr als Teil des Zulassungsverfahrens anzusehen ist und daher die Bestimmung des Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG schon deshalb keine Anwendung zu finden hat, wird das Zulassungsverfahren in einem solchen Fall in der Regel doch erst dadurch beendet, dass der unabhängige Bundesasylsenat das erhobene Rechtsmittel entweder abweist (Eintritt der Rechtskraft) oder ihm stattgibt, die erstinstanzliche Entscheidung behebt und den Asylantrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückverweist (Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG). Auch das Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat gegen eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG ist insofern Teil des Zulassungsverfahrens, in dem die Berufungsbehörde die dafür sachlich in Betracht kommenden Vorschriften des Verfahrens erster Instanz, zu denen Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG jedenfalls zu zählen ist, anzuwenden hat. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/19/0164 2006/19/0165 2006/19/0166

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.