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{'item': '2006/19/0242'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2006 Geschäftszahl2006/19/0242 RechtssatzDie Berichtslage (Hinweis Bericht des UNHCR vom Juli 2003; Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom

  1. März 2003) ließ den Schluss des unabhängigen Bundesasylsenates, dem Fremden, einem afghanischen Staatsangehörigen, drohe in seinem Heimatstaat als Hindu oder wegen seiner Anknüpfungspunkte zum kommunistischen Regime keine asylrelevante Verfolgung, nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu. Dazu kommt noch, dass der unabhängige Bundesasylsenat das Vorbringen des Fremden, der die Verfolgungsgefahr sowohl auf seine Religionszugehörigkeit als auch auf sein langjähriges Studium in der UdSSR und seine Ehe mit einer von dort stammenden nichtmuslimischen Frau zurückführte, nicht ganzheitlich gewürdigt, sondern lediglich eine auf die Einzelteile dieses Vorbringens bezogene Einschätzung vorgenommen hat. Zur Beurteilung der für den Fremden durch das Zusammentreffen mehrerer risikobegründender Faktoren (einschließlich der bereits vor der im Jahr 2001 erfolgten Flucht stattgefundenen Ereignisse - u. a. Inhaftierung, Folterung und Zwangsbeschneidung des Fremden durch die Mudjaheddin) bestehenden Verfolgungswahrscheinlichkeit hätte es einer Gesamtbetrachtung aller Vorbringensteile (vgl. dazu zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2006, Zl. 2003/20/0181, mwN) und - wenn die allgemeine Länderdokumentation dafür keine ausreichende Grundlage bot - allenfalls der konkreten Gefahrenbeurteilung durch einen länderkundlichen Sachverständigen bedurft (s. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 2006, Zlen. 2006/19/0057, 0058).Die Berichtslage (Hinweis Bericht des UNHCR vom Juli 2003; Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom
  4. März 2003) ließ den Schluss des unabhängigen Bundesasylsenates, dem Fremden, einem afghanischen Staatsangehörigen, drohe in seinem Heimatstaat als Hindu oder wegen seiner Anknüpfungspunkte zum kommunistischen Regime keine asylrelevante Verfolgung, nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu. Dazu kommt noch, dass der unabhängige Bundesasylsenat das Vorbringen des Fremden, der die Verfolgungsgefahr sowohl auf seine Religionszugehörigkeit als auch auf sein langjähriges Studium in der UdSSR und seine Ehe mit einer von dort stammenden nichtmuslimischen Frau zurückführte, nicht ganzheitlich gewürdigt, sondern lediglich eine auf die Einzelteile dieses Vorbringens bezogene Einschätzung vorgenommen hat. Zur Beurteilung der für den Fremden durch das Zusammentreffen mehrerer risikobegründender Faktoren (einschließlich der bereits vor der im Jahr 2001 erfolgten Flucht stattgefundenen Ereignisse - u. a. Inhaftierung, Folterung und Zwangsbeschneidung des Fremden durch die Mudjaheddin) bestehenden Verfolgungswahrscheinlichkeit hätte es einer Gesamtbetrachtung aller Vorbringensteile vergleiche dazu zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. April 2006, Zl. 2003/20/0181, mwN) und - wenn die allgemeine Länderdokumentation dafür keine ausreichende Grundlage bot - allenfalls der konkreten Gefahrenbeurteilung durch einen länderkundlichen Sachverständigen bedurft (s. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. Juni 2006, Zlen. 2006/19/0057, 0058).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.