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{'item': '2006/19/0297'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.2006 Geschäftszahl2006/19/0297 RechtssatzDas Bundesasylamt wies mit seinem Bescheid den Asylantrag des Fremden, eines indischen Staatangehörigen, gemäß § 7 AsylG 1997 ab und sprach darin gemäß § 8 AsylG 1997 aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nach Indien zulässig sei. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen. Der minderjährige Fremde war nach eigenen Angaben Schüler und wurde von seinen Eltern finanziell unterstützt. Der unabhängige Bundesasylsenat hätte im Hinblick auf das einer inländischen Fluchtalternative u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül - im vorliegenden Fall insbesondere unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Fremden - nähere Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Fremden treffen müssen. Deshalb entzieht sich der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats diesbezüglich einer nachvollziehbaren Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Auf rechtliche Einzelfragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom

  1. Juni 2002, Zl. 2000/01/0305, vom
  2. Mai 2004, Zl. 2003/01/0093, und vom
  3. Jänner 2006, Zl. 2005/20/0304). (Hier:Das Bundesasylamt wies mit seinem Bescheid den Asylantrag des Fremden, eines indischen Staatangehörigen, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und sprach darin gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nach Indien zulässig sei. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen. Der minderjährige Fremde war nach eigenen Angaben Schüler und wurde von seinen Eltern finanziell unterstützt. Der unabhängige Bundesasylsenat hätte im Hinblick auf das einer inländischen Fluchtalternative u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül - im vorliegenden Fall insbesondere unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Fremden - nähere Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Fremden treffen müssen. Deshalb entzieht sich der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats diesbezüglich einer nachvollziehbaren Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Auf rechtliche Einzelfragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden vergleiche in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom
  4. Juni 2002, Zl. 2000/01/0305, vom
  5. Mai 2004, Zl. 2003/01/0093, und vom
  6. Jänner 2006, Zl. 2005/20/0304). (Hier: Der Vater des Fremden - ein Polizist - sei von Mitgliedern der Kongresspartei bedroht und zur Unterstützung dieser Partei aufgefordert worden. Der Fremde sei nach der Schule zweimal mit dem Tode bedroht worden für den Fall, dass sein Vater die Kongresspartei nicht unterstützen würde. Die Kongresspartei regiere in ganz Indien.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.