RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2007 Geschäftszahl2006/19/0320 RechtssatzDas im Erkenntnis vom
- Juni 2006, Zl. 2004/01/0289, aufgestellte Wirksamkeitserfordernis einer dem Asylwerber zu erteilenden Rechtsbelehrung über die gesetzliche Umdeutung der Antragszurückziehung in eine (umfassende) Berufungszurückziehung wurde für den Fall des § 23 Abs. 3 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 durch einen näher begründeten zwingenden Größenschluss aus § 31 Abs. 2 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 gezogen. Die behördliche Belehrung ist somit Wirksamkeitsvoraussetzung für den Eintritt der in § 23 Abs. 3 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 vorgesehenen Rechtsfolge. Damit liegt eine lex specialis zu der ebenfalls eine Rechtsbelehrung anordnenden Bestimmung des § 13a AVG vor. Diese spezielle Anordnung einer Belehrungspflicht hat zudem eine gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des AVG atypische Rechtsfolge zum Gegenstand. Einer Belehrung nach § 31 Abs. 2 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 bedarf es daher im Gegensatz zu § 13a AVG (Hinweis E vom
- März 1994, Zl. 93/07/0166; E vom
- April 2006, Zl. 2005/05/0070) auch bei Vertretung des Asylwerbers durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter. Dies hat zur Folge, dass die Fiktion einer Berufungszurückziehung im vorliegenden Fall - mangels aktenkundiger Belehrung - nicht eingetreten ist. Dem unabhängigen Bundesasylsenat war es allerdings auch verwehrt, der Antragzurückziehung die allgemein und bis zur AsylG-Novelle 2003 auch im Asylverfahren gültige Rechtswirkung beizumessen (Hinweis E
- Juni 2006, Zl. 2004/01/0289).Das im Erkenntnis vom
- Juni 2006, Zl. 2004/01/0289, aufgestellte Wirksamkeitserfordernis einer dem Asylwerber zu erteilenden Rechtsbelehrung über die gesetzliche Umdeutung der Antragszurückziehung in eine (umfassende) Berufungszurückziehung wurde für den Fall des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 durch einen näher begründeten zwingenden Größenschluss aus Paragraph 31, Absatz 2, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 gezogen. Die behördliche Belehrung ist somit Wirksamkeitsvoraussetzung für den Eintritt der in Paragraph 23, Absatz 3, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 vorgesehenen Rechtsfolge. Damit liegt eine lex specialis zu der ebenfalls eine Rechtsbelehrung anordnenden Bestimmung des Paragraph 13 a, AVG vor. Diese spezielle Anordnung einer Belehrungspflicht hat zudem eine gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des AVG atypische Rechtsfolge zum Gegenstand. Einer Belehrung nach Paragraph 31, Absatz 2, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 bedarf es daher im Gegensatz zu Paragraph 13 a, AVG (Hinweis E vom
- März 1994, Zl. 93/07/0166; E vom
- April 2006, Zl. 2005/05/0070) auch bei Vertretung des Asylwerbers durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter. Dies hat zur Folge, dass die Fiktion einer Berufungszurückziehung im vorliegenden Fall - mangels aktenkundiger Belehrung - nicht eingetreten ist. Dem unabhängigen Bundesasylsenat war es allerdings auch verwehrt, der Antragzurückziehung die allgemein und bis zur AsylG-Novelle 2003 auch im Asylverfahren gültige Rechtswirkung beizumessen (Hinweis E
- Juni 2006, Zl. 2004/01/0289).
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