RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2008 Geschäftszahl2006/19/0349 RechtssatzDer Fremde, ein Staatsangehöriger von Moldau, reiste noch minderjährig im November 2004 in das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten ein. Er stellte am
- November 2004 in der Slowakei einen Asylantrag. Am
- November 2004 reiste er in das Bundesgebiet ein und brachte noch am selben Tag einen (weiteren) Asylantrag ein. Das Bundesasylamt wies - nach Konsultationen mit den slowakischen Behörden - mit einem vor dem unabhängigen Bundesasylsenat mit Berufung bekämpften Bescheid vom
- Jänner 2005 den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück. Es stellte fest, für die Prüfung des Antrages sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates" die Slowakei zuständig, und wies den Fremden gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus. Der unabhängige Bundesasylsenat vermeinte, Anhaltspunkte für den Aufenthalt von Familienangehörigen des Fremden (Vater und/oder Mutter) in einem Mitgliedstaat der EU aus dessen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am
- November 2004 ableiten zu können. Obwohl der Fremde ausdrücklich verneint hatte "im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht" zu haben, erblickte der unabhängige Bundesasylsenat einen solchen Anhaltspunkt in der Fluchtgeschichte des Fremden, wonach sein Vater verschwunden sei. Von diesem fehle "jede Spur". Dieser Aussage könne nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates entnommen werden, dass jedenfalls der Vater des Fremden aus Moldau geflohen sei. Diese Schlussfolgerungen lassen sich aus dem Vorbringen des Fremden nicht ziehen. Seinen Aussagen sind keine konkreten Hinweise auf eine Flucht seines Vaters in das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten zu entnehmen. Es bestand somit kein Anlass, das Bundesasylamt zu weiteren Konsultationen zu verhalten. Ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG war schon deshalb nicht zulässig (Hinweis E
- April 2005, 2004/20/0399, mwN).Der Fremde, ein Staatsangehöriger von Moldau, reiste noch minderjährig im November 2004 in das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten ein. Er stellte am
- November 2004 in der Slowakei einen Asylantrag. Am
- November 2004 reiste er in das Bundesgebiet ein und brachte noch am selben Tag einen (weiteren) Asylantrag ein. Das Bundesasylamt wies - nach Konsultationen mit den slowakischen Behörden - mit einem vor dem unabhängigen Bundesasylsenat mit Berufung bekämpften Bescheid vom
- Jänner 2005 den Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück. Es stellte fest, für die Prüfung des Antrages sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der "Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates" die Slowakei zuständig, und wies den Fremden gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus. Der unabhängige Bundesasylsenat vermeinte, Anhaltspunkte für den Aufenthalt von Familienangehörigen des Fremden (Vater und/oder Mutter) in einem Mitgliedstaat der EU aus dessen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am
- November 2004 ableiten zu können. Obwohl der Fremde ausdrücklich verneint hatte "im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht" zu haben, erblickte der unabhängige Bundesasylsenat einen solchen Anhaltspunkt in der Fluchtgeschichte des Fremden, wonach sein Vater verschwunden sei. Von diesem fehle "jede Spur". Dieser Aussage könne nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates entnommen werden, dass jedenfalls der Vater des Fremden aus Moldau geflohen sei. Diese Schlussfolgerungen lassen sich aus dem Vorbringen des Fremden nicht ziehen. Seinen Aussagen sind keine konkreten Hinweise auf eine Flucht seines Vaters in das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten zu entnehmen. Es bestand somit kein Anlass, das Bundesasylamt zu weiteren Konsultationen zu verhalten. Ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG war schon deshalb nicht zulässig (Hinweis E
- April 2005, 2004/20/0399, mwN).