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{'item': '2006/19/0354'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.04.2008 Geschäftszahl2006/19/0354 RechtssatzDie Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich des Ausspruches nach § 8 Abs. 1 AsylG (Bestätigung von Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers, eines Staatsangehörigen von Moldau, in seinen Heimatstaat) wäre erforderlich gewesen: Der im Jahre 1987 geborene und daher im Asylverfahren noch minderjährige Asylwerber verwies schon in seiner erstinstanzlichen Einvernahme auf den Umstand, dass in Moldau niemand für ihn gesorgt hätte und die daraus resultierende Gefahr zu verhungern. Das Bundesasylamt beschäftigte sich im Zusammenhang mit den Feststellungen zum Herkunftsland des Asylwerbers lediglich mit der politischen Situation in Moldau, ohne sich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK mit der Situation von auf sich allein gestellten Minderjährigen auseinander zu setzen. Zu § 8 Abs. 1 AsylG führte es aus, dass in Moldau nicht von einer sanktionierten ständigen Praxis "grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen" ausgegangen werden könne. Eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Asylwerbers unterblieb völlig. Angesichts des Berufungsvorbringens, in dem der Asylwerber erneut auf die mangelnde Obsorge und die Gefahr des Verhungerns verwies, hätte es ergänzender Feststellungen zur Situation auf sich allein gestellter Minderjähriger in Moldau bedurft. Dies hätte angesichts des bereits mangelhaften erstinstanzlichen Verfahrens eine mündliche Berufungsverhandlung mit ergänzender Erörterung von der konkreten Situation des Asylwerbers Rechnung tragendem Ländermaterial zu Moldau erforderlich gemacht (vgl.etwa E

  1. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0432 und E
  2. Juli 2003, Zl. 2003/01/0204).Die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich des Ausspruches nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Bestätigung von Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers, eines Staatsangehörigen von Moldau, in seinen Heimatstaat) wäre erforderlich gewesen: Der im Jahre 1987 geborene und daher im Asylverfahren noch minderjährige Asylwerber verwies schon in seiner erstinstanzlichen Einvernahme auf den Umstand, dass in Moldau niemand für ihn gesorgt hätte und die daraus resultierende Gefahr zu verhungern. Das Bundesasylamt beschäftigte sich im Zusammenhang mit den Feststellungen zum Herkunftsland des Asylwerbers lediglich mit der politischen Situation in Moldau, ohne sich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK mit der Situation von auf sich allein gestellten Minderjährigen auseinander zu setzen. Zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG führte es aus, dass in Moldau nicht von einer sanktionierten ständigen Praxis "grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen" ausgegangen werden könne. Eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Asylwerbers unterblieb völlig. Angesichts des Berufungsvorbringens, in dem der Asylwerber erneut auf die mangelnde Obsorge und die Gefahr des Verhungerns verwies, hätte es ergänzender Feststellungen zur Situation auf sich allein gestellter Minderjähriger in Moldau bedurft. Dies hätte angesichts des bereits mangelhaften erstinstanzlichen Verfahrens eine mündliche Berufungsverhandlung mit ergänzender Erörterung von der konkreten Situation des Asylwerbers Rechnung tragendem Ländermaterial zu Moldau erforderlich gemacht (vgl.etwa E
  3. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0432 und E
  4. Juli 2003, Zl. 2003/01/0204).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.