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{'item': '2006/19/0480'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.08.2007 Geschäftszahl2006/19/0480 RechtssatzDie erstinstanzlichen Bescheide des Bundesasylamtes betrafen die Zurückweisung der Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Söhne (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite der ihr zugestellten Bescheide zu erkennen, diese zu verstehen und sich dementsprechend zu verhalten, geschweige denn, die gesetzliche Vertretung ihrer beiden Söhne im Verfahren wahrzunehmen. Daraus folgt, dass die - entgegen § 11 AVG durchgeführte - persönliche Zustellung der erstinstanzlichen Bescheide an die unvertretene Erstbeschwerdeführerin ihr und damit auch ihren minderjährigen Söhnen gegenüber nicht zu einer rechtswirksamen Erlassung dieser Bescheide führen (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2

(1998), E 131 zu § 9 AVG, zitierte hg. Judikatur). Da die erstinstanzlichen Erledigungen somit keinen Bescheidcharakter besitzen, hat die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) insofern, als sie über die Berufungen der Beschwerdeführer meritorisch entschieden hat, anstatt sie wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen, ihre Zuständigkeit überschritten (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 46 und die dort zitierte hg. Judikatur). Die in Erledigung der genannten Berufungen ergangenen angefochtenen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates wurden nach der Aktenlage dem Bundesasylamt, dem im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat Parteistellung zukommt (§ 23 Abs. 1 AsylG iVm § 67b Z 1 AVG), rechtswirksam zugestellt. Damit erlangten sie rechtliche Existenz (zur Bescheiderlassung im Mehrparteienverfahren vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I2
(1998), E 35 ff. zu § 62 AVG, angeführte ständige hg. Rechtsprechung). Die Anfechtung dieser Bescheide durch die weiteren Parteien des Asylverfahrens, denen diese Bescheide nicht wirksam zugestellt wurden, ist daher zulässig (Hinweis Mayer, B-VG3
(2002)§ 26 VwGG VI.).Die erstinstanzlichen Bescheide des Bundesasylamtes betrafen die Zurückweisung der Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Söhne (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite der ihr zugestellten Bescheide zu erkennen, diese zu verstehen und sich dementsprechend zu verhalten, geschweige denn, die gesetzliche Vertretung ihrer beiden Söhne im Verfahren wahrzunehmen. Daraus folgt, dass die - entgegen Paragraph 11, AVG durchgeführte - persönliche Zustellung der erstinstanzlichen Bescheide an die unvertretene Erstbeschwerdeführerin ihr und damit auch ihren minderjährigen Söhnen gegenüber nicht zu einer rechtswirksamen Erlassung dieser Bescheide führen (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), E 131 zu Paragraph 9, AVG, zitierte hg. Judikatur). Da die erstinstanzlichen Erledigungen somit keinen Bescheidcharakter besitzen, hat die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) insofern, als sie über die Berufungen der Beschwerdeführer meritorisch entschieden hat, anstatt sie wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen, ihre Zuständigkeit überschritten (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 46 und die dort zitierte hg. Judikatur). Die in Erledigung der genannten Berufungen ergangenen angefochtenen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates wurden nach der Aktenlage dem Bundesasylamt, dem im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat Parteistellung zukommt (Paragraph 23, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), rechtswirksam zugestellt. Damit erlangten sie rechtliche Existenz (zur Bescheiderlassung im Mehrparteienverfahren vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I2
(1998), E 35 ff. zu Paragraph 62, AVG, angeführte ständige hg. Rechtsprechung). Die Anfechtung dieser Bescheide durch die weiteren Parteien des Asylverfahrens, denen diese Bescheide nicht wirksam zugestellt wurden, ist daher zulässig (Hinweis Mayer, B-VG3
(2002)Paragraph 26, VwGG römisch sechs.). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/19/0482 2006/19/0481

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.