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{'item': '2006/19/0515'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.2009 Geschäftszahl2006/19/0515 RechtssatzIn ihrem Schriftsatz vom

  1. August 2004 wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die Wirksamkeit der Zustellung des ihre Asylangelegenheit betreffenden Bescheides vom
  2. Juni 2004 durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch, stellte "in eventu" einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beantragte, dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und erhob zugleich Berufung gegen den Bescheid vom
  3. Juni
  4. Ob die für ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG vorausgesetzte Änderung bzw. Aufgabe der bisherigen Abgabestelle im Sinn des § 8 Abs. 1 ZustG vorlag und die Zustellung des Bescheides vom
  5. Juni 2004 rechtmäßig erfolgte, stand zum Zeitpunkt der Entscheidung über den nur in eventu gestellten Wiedereinsetzungsantrag durch das Bundesasylamt (Abweisung mit Bescheid vom
  6. September 2004) noch nicht fest. Der Eventualfall, der an eine innerprozessuale Bedingung geknüpft war und diese bedingte Prozesshandlung daher nicht unzulässig machte (Hinweis E
  7. Februar 1990, 89/14/0256, und E
  8. Dezember 2004, 2002/12/0101), lag somit nicht vor. Durch die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag hat das Bundesasylamt seine Zuständigkeit überschritten, weshalb der unabhängige Bundesasylsenat den erstinstanzlichen Bescheid aus diesem Grund gemäß § 66 Abs. 4 AVG hätte beheben müssen (Hinweis E
  9. April 2006, 2006/19/0393). Der unabhängige Bundesasylsenat hat dem Wiedereinsetzungsantrag - dessen mit dem erstangefochtenen Bescheid erfolgte letztinstanzliche Abweisung durch das vorliegende Erkenntnis rückwirkend aus dem Rechtsbestand beseitigt wird - mit Bescheid vom
  10. Oktober 2004 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die mit dem zweitangefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung der verspäteten Berufung gegen den in der Asylangelegenheit ergangenen Bescheid vor der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag durch den unabhängigen Bundesasylsenat entspricht unter diesen Umständen nicht dem Gesetz (Hinweis E
  11. August 2006, 2005/01/0643, 0644). (Aufhebung des erst- und des zweitangefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG.)In ihrem Schriftsatz vom
  12. August 2004 wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die Wirksamkeit der Zustellung des ihre Asylangelegenheit betreffenden Bescheides vom
  13. Juni 2004 durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch, stellte "in eventu" einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beantragte, dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und erhob zugleich Berufung gegen den Bescheid vom
  14. Juni
  15. Ob die für ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vorausgesetzte Änderung bzw. Aufgabe der bisherigen Abgabestelle im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG vorlag und die Zustellung des Bescheides vom
  16. Juni 2004 rechtmäßig erfolgte, stand zum Zeitpunkt der Entscheidung über den nur in eventu gestellten Wiedereinsetzungsantrag durch das Bundesasylamt (Abweisung mit Bescheid vom
  17. September 2004) noch nicht fest. Der Eventualfall, der an eine innerprozessuale Bedingung geknüpft war und diese bedingte Prozesshandlung daher nicht unzulässig machte (Hinweis E
  18. Februar 1990, 89/14/0256, und E
  19. Dezember 2004, 2002/12/0101), lag somit nicht vor. Durch die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag hat das Bundesasylamt seine Zuständigkeit überschritten, weshalb der unabhängige Bundesasylsenat den erstinstanzlichen Bescheid aus diesem Grund gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hätte beheben müssen (Hinweis E
  20. April 2006, 2006/19/0393). Der unabhängige Bundesasylsenat hat dem Wiedereinsetzungsantrag - dessen mit dem erstangefochtenen Bescheid erfolgte letztinstanzliche Abweisung durch das vorliegende Erkenntnis rückwirkend aus dem Rechtsbestand beseitigt wird - mit Bescheid vom
  21. Oktober 2004 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die mit dem zweitangefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung der verspäteten Berufung gegen den in der Asylangelegenheit ergangenen Bescheid vor der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag durch den unabhängigen Bundesasylsenat entspricht unter diesen Umständen nicht dem Gesetz (Hinweis E
  22. August 2006, 2005/01/0643, 0644). (Aufhebung des erst- und des zweitangefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/19/0516

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.