← Österreich

{'item': '2006/19/0673'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2006 Geschäftszahl2006/19/0673 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes macht die verfassungskonforme Auslegung des § 5 AsylG u.a. die Berücksichtigung von Kriterien des Art. 3 EMRK erforderlich. Aus Art. 3 EMRK ergibt sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung, wobei in diesem Zusammenhang auch Verfahrensgestaltungen im Drittstaat von Bedeutung sein können. Maßgeblich ist unter diesem Gesichtspunkt, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinaus gehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, ein auf Grund der Dublin II-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. In diesem Zusammenhang kommt Berichten über derartige den Zielstaat betreffende Vorkommnisse ebenso maßgebliche Bedeutung zu wie diesbezüglich negativen Erfahrungswerten (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 2004, G 237/03 u.a., und vom
  2. Juni 2005, B 336/05; weiters die hg. Erkenntnisse vom
  3. März 2005, Zl. 2002/20/0582, vom
  4. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095, vom
  5. Juni 2005, Zl. 2005/20/0082, vom
  6. Juli 2005, Zl. 2005/20/0224).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes macht die verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 5, AsylG u.a. die Berücksichtigung von Kriterien des Artikel 3, EMRK erforderlich. Aus Artikel 3, EMRK ergibt sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung, wobei in diesem Zusammenhang auch Verfahrensgestaltungen im Drittstaat von Bedeutung sein können. Maßgeblich ist unter diesem Gesichtspunkt, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinaus gehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, ein auf Grund der Dublin II-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. In diesem Zusammenhang kommt Berichten über derartige den Zielstaat betreffende Vorkommnisse ebenso maßgebliche Bedeutung zu wie diesbezüglich negativen Erfahrungswerten vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom
  7. Oktober 2004, G 237/03 u.a., und vom
  8. Juni 2005, B 336/05; weiters die hg. Erkenntnisse vom
  9. März 2005, Zl. 2002/20/0582, vom
  10. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095, vom
  11. Juni 2005, Zl. 2005/20/0082, vom
  12. Juli 2005, Zl. 2005/20/0224).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.