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{'item': '2006/19/0982'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.02.2007 Geschäftszahl2006/19/0982 RechtssatzDer unabhängige Bundesasylsenat hat die Fluchtgeschichte des Asylwerbers, eines indischen Staatsangehörigen aus dem Punjab, nur deshalb für unglaubwürdig erachtet, weil Erhebungen eines Mitarbeiters der Vertrauensperson der vom unabhängigen Bundesasylsenat bestellten Sachverständigen in der Polizeistation Banga keine Hinweise auf behördliche Verfolgungshandlungen gegenüber dem Asylwerber und seinen beiden namentlich genannten Freunden ergeben hätten. Derartige Ermittlungen konnten zwar - so sie unter Berücksichtigung des Verbotes der Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an dessen Herkunftsstaat gemäß § 21 Abs. 2 AsylG erfolgten - als Teil der behördlichen Nachforschungen zur Überprüfung des Fluchtvorbringens eines Asylwerbers sinnvoll sein. Grundsätzlich war dabei jedoch zu beachten, dass Informationsaufnahmen bei jener Behörde, die nach den Angaben eines Asylwerbers für die (ungerechtfertigten) Verfolgungshandlungen gegenüber seiner Person verantwortlich sein soll - beweiswürdigend mit großer Vorsicht zu bewerten sind (vgl. zur Thematik von Ermittlungen im Herkunftsstaat bereits die hg. Erkenntnisse vom

  1. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488, und vom
  2. März 2001, Zl. 2000/20/0458). Zu Recht weist der Asylwerber - sinngemäß - darauf hin, das Nichtvorhandensein von "Unterlagen bzw. Haftbefehlen" (gemeint offenbar auch die fehlenden Eintragungen in den Akten der Polizeistation Banga) könne auch darin begründet sein, dass über willkürliche Verhaftungen und Misshandlungen keine Aufzeichnungen geführt würden.Der unabhängige Bundesasylsenat hat die Fluchtgeschichte des Asylwerbers, eines indischen Staatsangehörigen aus dem Punjab, nur deshalb für unglaubwürdig erachtet, weil Erhebungen eines Mitarbeiters der Vertrauensperson der vom unabhängigen Bundesasylsenat bestellten Sachverständigen in der Polizeistation Banga keine Hinweise auf behördliche Verfolgungshandlungen gegenüber dem Asylwerber und seinen beiden namentlich genannten Freunden ergeben hätten. Derartige Ermittlungen konnten zwar - so sie unter Berücksichtigung des Verbotes der Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an dessen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 21, Absatz 2, AsylG erfolgten - als Teil der behördlichen Nachforschungen zur Überprüfung des Fluchtvorbringens eines Asylwerbers sinnvoll sein. Grundsätzlich war dabei jedoch zu beachten, dass Informationsaufnahmen bei jener Behörde, die nach den Angaben eines Asylwerbers für die (ungerechtfertigten) Verfolgungshandlungen gegenüber seiner Person verantwortlich sein soll - beweiswürdigend mit großer Vorsicht zu bewerten sind vergleiche zur Thematik von Ermittlungen im Herkunftsstaat bereits die hg. Erkenntnisse vom
  3. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488, und vom
  4. März 2001, Zl. 2000/20/0458). Zu Recht weist der Asylwerber - sinngemäß - darauf hin, das Nichtvorhandensein von "Unterlagen bzw. Haftbefehlen" (gemeint offenbar auch die fehlenden Eintragungen in den Akten der Polizeistation Banga) könne auch darin begründet sein, dass über willkürliche Verhaftungen und Misshandlungen keine Aufzeichnungen geführt würden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.