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{'item': '2006/19/1405'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2007 Geschäftszahl2006/19/1405 RechtssatzDer Wortlaut des Abs. 1 des § 10 AsylG 1997 ("Antrag auf Gewährung desselben Schutzes") spricht dafür, dass es primäres Ziel des Familienverfahrens ist, den von dieser Regelung umfassten Familienangehörigen (§ 1 Z 6 AsylG) den gleichen Schutzumfang zu gewähren. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem einem Familienangehörigen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, entspricht es somit dem gesetzgeberischen Willen, diese Begünstigung auch seinen (zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratet minderjährigen) Kindern zukommen zu lassen. Allerdings sieht § 10 Abs. 3 AsylG auch vor, dass die Zuerkennung (lediglich) des gleichen Schutzumfanges dann nicht inDer Wortlaut des Absatz eins, des Paragraph 10, AsylG 1997 ("Antrag auf Gewährung desselben Schutzes") spricht dafür, dass es primäres Ziel des Familienverfahrens ist, den von dieser Regelung umfassten Familienangehörigen (Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG) den gleichen Schutzumfang zu gewähren. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem einem Familienangehörigen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, entspricht es somit dem gesetzgeberischen Willen, diese Begünstigung auch seinen (zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratet minderjährigen) Kindern zukommen zu lassen. Allerdings sieht Paragraph 10, Absatz 3, AsylG auch vor, dass die Zuerkennung (lediglich) des gleichen Schutzumfanges dann nicht in Betracht kommt, wenn "dem Antragsteller ... gemäß § 3 Asyl zuBetracht kommt, wenn "dem Antragsteller ... gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren" ist. Mit dieser Regelung wird konsequent dem (nachrangigen) Charakter von subsidiärem Schutz Rechnung getragen, der also nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn einem Antragsteller nicht vorrangig Asyl zuzuerkennen ist. Das bedeutet nicht, dass die Asylbehörde in jedem Fall gehalten ist, einen Antrag von Familienangehörigen auf Gewährung desselben Schutzes von Amts wegen in Richtung des Vorliegens von Asylgründen zu prüfen. Vielmehr lässt der Verweis des Abs. 3 leg. cit. auf § 3 AsylG erkennen, dass eine derartige Prüfung nur im Falle eines Asylantrages (also einer über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz hinausgehenden Antragstellung) zu erfolgen hat, wäre doch sonst zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber nicht auf die das Erfordernis eines Asylantrages festlegende Bestimmung ("§ 3 Asylantrag") verwiesen, sondern einen Bezug zu den die inhaltlichen Voraussetzungen für die Asylgewährung umschreibenden Reglungen der §§ 7 und 9 AsylG hergestellt hätte (vgl. im Ergebnis gleich lautend Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 idF der

  1. Ergänzung, 233, Fn 9 zu § 10). Nichts anderes kann aber gelten, wenn die Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten - wie im vorliegenden Fall - sich bei Antragstellung noch im Ausland befunden (§ 10 Abs. 4 AsylG) und nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet keine auf die Asylgewährung gerichteten Anträge gestellt haben. Dem Bundesasylamt kam somit mangels eines Asylantrages nach § 3 AsylG keine Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 7 AsylG zu.gewähren" ist. Mit dieser Regelung wird konsequent dem (nachrangigen) Charakter von subsidiärem Schutz Rechnung getragen, der also nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn einem Antragsteller nicht vorrangig Asyl zuzuerkennen ist. Das bedeutet nicht, dass die Asylbehörde in jedem Fall gehalten ist, einen Antrag von Familienangehörigen auf Gewährung desselben Schutzes von Amts wegen in Richtung des Vorliegens von Asylgründen zu prüfen. Vielmehr lässt der Verweis des Absatz 3, leg. cit. auf Paragraph 3, AsylG erkennen, dass eine derartige Prüfung nur im Falle eines Asylantrages (also einer über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz hinausgehenden Antragstellung) zu erfolgen hat, wäre doch sonst zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber nicht auf die das Erfordernis eines Asylantrages festlegende Bestimmung ("§ 3 Asylantrag") verwiesen, sondern einen Bezug zu den die inhaltlichen Voraussetzungen für die Asylgewährung umschreibenden Reglungen der Paragraphen 7 und 9 AsylG hergestellt hätte vergleiche im Ergebnis gleich lautend Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 in der Fassung der
  2. Ergänzung, 233, Fn 9 zu Paragraph 10,). Nichts anderes kann aber gelten, wenn die Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten - wie im vorliegenden Fall - sich bei Antragstellung noch im Ausland befunden (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG) und nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet keine auf die Asylgewährung gerichteten Anträge gestellt haben. Dem Bundesasylamt kam somit mangels eines Asylantrages nach Paragraph 3, AsylG keine Zuständigkeit zur Entscheidung nach Paragraph 7, AsylG zu. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/19/0902 E
  3. Dezember 2010

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