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{'item': '2006/20/0035'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2010 Geschäftszahl2006/20/0035 RechtssatzSchon nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 8 AsylG 2005 ist ein als Berufungsergänzung geltender weiterer Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Berufungsverfahrens mitzubehandeln was nichts anderes bedeutet, als dass die Berufungsbehörde über einen solchen (als Berufungsergänzung geltenden) Antrag gemeinsam mit der Berufung abzusprechen hat. Dies entspricht nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 (952 BlgNR XXII. GP, S. 44) auch der Intention des Gesetzgebers, welcher der Behörde damit "ein Werkzeug gegen fortlaufende Folgeanträge in die Hand" geben wollte. Entgegen der Rechtsansicht des UBAS kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass neues Vorbringen in einem weiteren Antrag keinerlei Berücksichtigung finden sollte, also nicht einmal dahin, ob die Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens als res iudicata durch den neuen Antrag eine Änderung erfährt. Eine Anwendung der hg. Judikatur zur Unbeachtlichkeit von in der Berufung gegen einen nach § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Zurückweisungsbescheid neu vorgebrachten Gründen wird daher durch § 17 Abs. 8 AsylG 2005 jedenfalls dann verhindert, wenn während eines solchen Berufungsverfahrens - unter Berücksichtigung des sich aus § 40 Abs. 1 AsylG 2005 ergebenden Neuerungsverbotes - zulässigerweise neues Vorbringen in einem weiteren Antrag auf internationalen Schutz erstattet wird. "Sache" des Berufungsverfahrens ist in diesem Fall die auf Basis des ersten und des weiteren Folgeantrags zu beurteilende Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung. Unter Berücksichtigung des im neuen Antrag erstatteten Vorbringens hat der UBAS - insoweit der ständigen hg. Judikatur zu § 68 Abs. 1 AVG folgend - entweder (im Fall des Vorliegens entschiedener Sache) die Berufung abzuweisen oder (bei Nichtvorliegen dieses Zurückweisungsgrundes) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass das Bundesasylamt in Bindung an die Auffassung des UBAS den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Da der UBAS es ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht unterlassen hat, sich mit dem im als Berufungsergänzung geltenden Antrag des Asylwerbers erstatteten Vorbringen auseinander zu setzen, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob die auf § 68 Abs. 1 AVG gestützte Zurückweisung des Asylantrags zu Recht erfolgt ist.Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 ist ein als Berufungsergänzung geltender weiterer Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Berufungsverfahrens mitzubehandeln was nichts anderes bedeutet, als dass die Berufungsbehörde über einen solchen (als Berufungsergänzung geltenden) Antrag gemeinsam mit der Berufung abzusprechen hat. Dies entspricht nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 (952 BlgNR römisch 22 . GP, S. 44) auch der Intention des Gesetzgebers, welcher der Behörde damit "ein Werkzeug gegen fortlaufende Folgeanträge in die Hand" geben wollte. Entgegen der Rechtsansicht des UBAS kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass neues Vorbringen in einem weiteren Antrag keinerlei Berücksichtigung finden sollte, also nicht einmal dahin, ob die Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens als res iudicata durch den neuen Antrag eine Änderung erfährt. Eine Anwendung der hg. Judikatur zur Unbeachtlichkeit von in der Berufung gegen einen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangenen Zurückweisungsbescheid neu vorgebrachten Gründen wird daher durch Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 jedenfalls dann verhindert, wenn während eines solchen Berufungsverfahrens - unter Berücksichtigung des sich aus Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 ergebenden Neuerungsverbotes - zulässigerweise neues Vorbringen in einem weiteren Antrag auf internationalen Schutz erstattet wird. "Sache" des Berufungsverfahrens ist in diesem Fall die auf Basis des ersten und des weiteren Folgeantrags zu beurteilende Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung. Unter Berücksichtigung des im neuen Antrag erstatteten Vorbringens hat der UBAS - insoweit der ständigen hg. Judikatur zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG folgend - entweder (im Fall des Vorliegens entschiedener Sache) die Berufung abzuweisen oder (bei Nichtvorliegen dieses Zurückweisungsgrundes) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass das Bundesasylamt in Bindung an die Auffassung des UBAS den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Da der UBAS es ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht unterlassen hat, sich mit dem im als Berufungsergänzung geltenden Antrag des Asylwerbers erstatteten Vorbringen auseinander zu setzen, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob die auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützte Zurückweisung des Asylantrags zu Recht erfolgt ist. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/01/0128 E 21. April 2011

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.