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{'item': '2006/20/0044'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2008 Geschäftszahl2006/20/0044 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/20/0582 E

  1. März 2005 VwSlg 16581 A/2005 RS 13 (Hier: Diese zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 ergangene Rechtssprechung ist auch auf die Bestimmungen der §§ 5 und 5a AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden.)GRS wie 2002/20/0582 E
  2. März 2005 VwSlg 16581 A/2005 RS 13 (Hier: Diese zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 ergangene Rechtssprechung ist auch auf die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 5 a AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden.) StammrechtssatzUnter dem Gesichtspunkt einer allenfalls drohenden Kettenabschiebung in die Türkei erachtet es der unabhängige Bundesasylsenat als "entscheidungswesentlich, ob der Berufungswerber im Falle seiner vollzogenen Ausweisung von Österreich nach Italien dort ein Art. 13 EMRK entsprechendes Verfahren vorfinde, in welchem geprüft werde, ob die vom Berufungswerber in seinem Herkunftsstaat befürchtete Gefährdung tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehe". Die italienische Rechtslage sei "qualifiziert unklar" und unterschreite in Bezug auf den "Standard hinsichtlich des Ausmaßes des auch vom Berufungswerber dieses Verfahrens in Italien erwartbaren Bleiberechtes während der Dauer gerichtlicher Überprüfungsverfahren" die "oben ... aus Art. 13 EMRK abgeleiteten Anforderungen". Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat durch die Heranziehung des Art. 13 EMRK als Maßstab für die Auseinandersetzung mit den in Italien zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten statt einer ganzheitlichen Gefahrenbeurteilung unter dem Gesichtspunkt des "real risk" im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK die Rechtslage verkannt hat.Unter dem Gesichtspunkt einer allenfalls drohenden Kettenabschiebung in die Türkei erachtet es der unabhängige Bundesasylsenat als "entscheidungswesentlich, ob der Berufungswerber im Falle seiner vollzogenen Ausweisung von Österreich nach Italien dort ein Artikel 13, EMRK entsprechendes Verfahren vorfinde, in welchem geprüft werde, ob die vom Berufungswerber in seinem Herkunftsstaat befürchtete Gefährdung tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehe". Die italienische Rechtslage sei "qualifiziert unklar" und unterschreite in Bezug auf den "Standard hinsichtlich des Ausmaßes des auch vom Berufungswerber dieses Verfahrens in Italien erwartbaren Bleiberechtes während der Dauer gerichtlicher Überprüfungsverfahren" die "oben ... aus Artikel 13, EMRK abgeleiteten Anforderungen". Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat durch die Heranziehung des Artikel 13, EMRK als Maßstab für die Auseinandersetzung mit den in Italien zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten statt einer ganzheitlichen Gefahrenbeurteilung unter dem Gesichtspunkt des "real risk" im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK die Rechtslage verkannt hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.