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{'item': '2006/20/0139'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2010 Geschäftszahl2006/20/0139 RechtssatzMaßgebliche Bedeutung kommt dem als Ausnahme formulierten letzten Satz des § 24a Abs. 8 AsylG 1997 zu. Der Gesetzgeber hat mit der ausdrücklichen Anordnung, "Satz 1 gilt nicht", wenn sich der Asylwerber - während der Entscheidungsfrist von 20 Tagen - dem Verfahren entzieht und das Verfahren eingestellt oder als gegenstandslos abgelegt wird, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Befristung des Zulassungsverfahrens in diesem Fall gänzlich wegfällt (vgl. E

  1. Mai 2007, 2007/20/0466; E
  2. April 2008, 2007/20/0720 bis 0723). Wenn § 24a Abs. 8 letzter Satz AsylG 1997 von der Einstellung des Verfahrens spricht, wird ein Bezug zu § 30 Abs. 1 AsylG 1997 hergestellt. Diese Bestimmungen sind daher insofern in Verbindung zueinander zu lesen. "Entzieht sich der Asylwerber dem Verfahren, kann dieses" - nach den ErläuterungenMaßgebliche Bedeutung kommt dem als Ausnahme formulierten letzten Satz des Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG 1997 zu. Der Gesetzgeber hat mit der ausdrücklichen Anordnung, "Satz 1 gilt nicht", wenn sich der Asylwerber - während der Entscheidungsfrist von 20 Tagen - dem Verfahren entzieht und das Verfahren eingestellt oder als gegenstandslos abgelegt wird, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Befristung des Zulassungsverfahrens in diesem Fall gänzlich wegfällt vergleiche E
  3. Mai 2007, 2007/20/0466; E
  4. April 2008, 2007/20/0720 bis 0723). Wenn Paragraph 24 a, Absatz 8, letzter Satz AsylG 1997 von der Einstellung des Verfahrens spricht, wird ein Bezug zu Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 hergestellt. Diese Bestimmungen sind daher insofern in Verbindung zueinander zu lesen. "Entzieht sich der Asylwerber dem Verfahren, kann dieses" - nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (120 BlgNR XXII. GP, 18) - "... eingestelltzur Regierungsvorlage (120 BlgNR römisch 22 . GP, 18) - "... eingestellt ... werden." Daraus ist der Wille des Gesetzgebers ersichtlich, dass zwischen den Begriffen "entzieht" in § 24a Abs. 8 letzter Satz AsylG 1997 und "ungerechtfertigt entfernt" in § 30 Abs. 1 AsylG 1997 kein qualitativer Unterschied bestehen soll. Liegen demnach die Tatbestandsvoraussetzungen für ein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle vor, entzieht sich der Asylwerber dem Verfahren. Durch die zusätzliche Anordnung der Verfahrenseinstellung in § 24a Abs. 8 letzter Satz AsylG 1997 wird einerseits auf die weitere Voraussetzung gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 Bezug genommen, dass im Zulassungsverfahren die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht erfolgen kann. Andererseits ist für den Wegfall der Befristung des Zulassungsverfahrens auch die tatsächliche Einstellung des Verfahrens durch das Bundesasylamt erforderlich (arg.: "...dass zwischen den Begriffen "entzieht" in Paragraph 24 a, Absatz 8, letzter Satz AsylG 1997 und "ungerechtfertigt entfernt" in Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 kein qualitativer Unterschied bestehen soll. Liegen demnach die Tatbestandsvoraussetzungen für ein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle vor, entzieht sich der Asylwerber dem Verfahren. Durch die zusätzliche Anordnung der Verfahrenseinstellung in Paragraph 24 a, Absatz 8, letzter Satz AsylG 1997 wird einerseits auf die weitere Voraussetzung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 Bezug genommen, dass im Zulassungsverfahren die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht erfolgen kann. Andererseits ist für den Wegfall der Befristung des Zulassungsverfahrens auch die tatsächliche Einstellung des Verfahrens durch das Bundesasylamt erforderlich (arg.: "... Verfahren eingestellt ... wird."), obwohl die Entscheidungspflicht der Asylbehörden bereits bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 wegfällt.der Asylbehörden bereits bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 wegfällt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.