RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2010 Geschäftszahl2006/20/0139 RechtssatzDer zwangsweise Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle ist nur für den Fall vorgesehen, dass der Asylwerber für eine ihm rechtzeitig bekannt gegebene, angemessene Zeitspanne, etwa für eine Einvernahme, eine ärztliche Untersuchung oder dergleichen, persönlich benötigt wird. Der zwangsweise Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle ist also auf Fälle der Mitwirkung am Verfahren beschränkt. Auf Grund des letzten Satzes des § 30 Abs. 1 AsylG 1997, der beispielsweise einen Krankenhausaufenthalt nennt, ist erkennbar, dass als Rechtfertigungsgrund für die Abwesenheit alle Umstände gelten, denen sich ein Asylwerber vernünftigerweise nicht entziehen kann bzw. die ihm nicht subjektiv vorwerfbar sind. Dazu zählen auch unaufschiebbare Arztbesuche oder dergleichen (vgl. E VfGH
- Oktober 2004, G 237/03; E
- November 2008, 2006/21/0038). (Hier: Die Beschwerde zeigt auf, dass der Asylwerber seine Abwesenheit beim Einvernahmetermin damit erklärte, an diesem Tag krank gewesen zu sein, dies der Erstaufnahmestelle telefonisch mitgeteilt und einen Meldezettel sowie das ärztliche Rezept gefaxt zu haben, wozu der UBAS keine Feststellungen traf. Er hätte jedoch nur dann von einem Wegfall der Befristung des Zulassungsverfahrens ausgehen können, wenn er das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Einstellung festgestellt und diese nach § 24a Abs. 8 letzter Satz iVm § 30 Abs. 1 AsylG 1997 beurteilt hätte. Die bloße Wiedergabe des Aktenvermerks des Bundesasylamtes, der den Gesetzestext des § 30 Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 zitiert, ersetzt solche Feststellungen nicht (vgl. E
- Oktober 2006, 2006/18/0191). Mangels tragfähiger Feststellungen zu den für den Wegfall der Befristung des Zulassungsverfahrens vorgesehenen Voraussetzungen kann aber noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Zurückweisung des Asylantrages nach § 5 AsylG 1997 zu Recht erfolgt ist.)Der zwangsweise Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle ist nur für den Fall vorgesehen, dass der Asylwerber für eine ihm rechtzeitig bekannt gegebene, angemessene Zeitspanne, etwa für eine Einvernahme, eine ärztliche Untersuchung oder dergleichen, persönlich benötigt wird. Der zwangsweise Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle ist also auf Fälle der Mitwirkung am Verfahren beschränkt. Auf Grund des letzten Satzes des Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997, der beispielsweise einen Krankenhausaufenthalt nennt, ist erkennbar, dass als Rechtfertigungsgrund für die Abwesenheit alle Umstände gelten, denen sich ein Asylwerber vernünftigerweise nicht entziehen kann bzw. die ihm nicht subjektiv vorwerfbar sind. Dazu zählen auch unaufschiebbare Arztbesuche oder dergleichen vergleiche E VfGH
- Oktober 2004, G 237/03; E
- November 2008, 2006/21/0038). (Hier: Die Beschwerde zeigt auf, dass der Asylwerber seine Abwesenheit beim Einvernahmetermin damit erklärte, an diesem Tag krank gewesen zu sein, dies der Erstaufnahmestelle telefonisch mitgeteilt und einen Meldezettel sowie das ärztliche Rezept gefaxt zu haben, wozu der UBAS keine Feststellungen traf. Er hätte jedoch nur dann von einem Wegfall der Befristung des Zulassungsverfahrens ausgehen können, wenn er das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Einstellung festgestellt und diese nach Paragraph 24 a, Absatz 8, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 beurteilt hätte. Die bloße Wiedergabe des Aktenvermerks des Bundesasylamtes, der den Gesetzestext des Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz AsylG 1997 zitiert, ersetzt solche Feststellungen nicht vergleiche E
- Oktober 2006, 2006/18/0191). Mangels tragfähiger Feststellungen zu den für den Wegfall der Befristung des Zulassungsverfahrens vorgesehenen Voraussetzungen kann aber noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Zurückweisung des Asylantrages nach Paragraph 5, AsylG 1997 zu Recht erfolgt ist.)