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{'item': '2006/20/0176'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2010 Geschäftszahl2006/20/0176 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/01/0954 E

  1. September 2009 RS 1 StammrechtssatzAusgehend von den im hg. E vom
  2. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, mit Hinweis auf das E des VfGH vom
  3. März 2005, VfSlg. 17.516, dargestellten Rechtsgrundsätzen haben die Asylbehörden gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ihre den Asylantrag abweisende und Refoulementschutz verneinende Entscheidung im Regelfall mit einer Ausweisung des Asylwerbers in den Herkunftsstaat zu verbinden. Eine Ausweisung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. hiezu das hg. E vom
  4. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, mwN sowie auch bereits zur neuen Rechtslage des AsylG 2005 das hg. E vom
  5. Juni 2008, Zl. 2008/01/0060, mwN). In dem - zu einer Ausweisung nach dem AsylG 2005 - ergangenen E vom
  6. September 2007, VfSlg. 18.224, führte der VfGH aus, der EGMR habe fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht. Hiebei nennt der VfGH - jeweils mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EGMR - die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft werde, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung. Letztlich hebt der VfGH hervor, dass auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen sei. Der VwGH hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl das hg. E vom
  7. Dezember 2007, Zl. 2006/01/0216-0219 und das hg. E vom
  8. Juni 2008, Zl. 2008/01/0060).Ausgehend von den im hg. E vom
  9. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, mit Hinweis auf das E des VfGH vom
  10. März 2005, VfSlg. 17.516, dargestellten Rechtsgrundsätzen haben die Asylbehörden gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ihre den Asylantrag abweisende und Refoulementschutz verneinende Entscheidung im Regelfall mit einer Ausweisung des Asylwerbers in den Herkunftsstaat zu verbinden. Eine Ausweisung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche hiezu das hg. E vom
  11. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, mwN sowie auch bereits zur neuen Rechtslage des AsylG 2005 das hg. E vom
  12. Juni 2008, Zl. 2008/01/0060, mwN). In dem - zu einer Ausweisung nach dem AsylG 2005 - ergangenen E vom
  13. September 2007, VfSlg. 18.224, führte der VfGH aus, der EGMR habe fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht. Hiebei nennt der VfGH - jeweils mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EGMR - die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft werde, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung. Letztlich hebt der VfGH hervor, dass auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen sei. Der VwGH hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen vergleiche das hg. E vom
  14. Dezember 2007, Zl. 2006/01/0216-0219 und das hg. E vom
  15. Juni 2008, Zl. 2008/01/0060).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.