RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2009 Geschäftszahl2006/20/0338 RechtssatzIm Einklang mit den Erläuterungen der Kommission zu Art. 2 lit. j der Dublin-Verordnung sind unter Aufenthaltstitel auch Dokumente zu verstehen, die Personen erteilt werden, deren Ausweisung vorläufig aus Gründen, die dem Vollzug der Ausweisung entgegenstehen, nicht durchgeführt werden kann, ohne dass es sich um ein Recht auf Aufenthalt handelt. Die "Duldung" nach deutschem Recht (früher § 56 dAuslG; nunmehr § 60a dAufenthG) ist als derartiger Aufenthaltstitel zu beurteilen. Die Gültigkeit des Aufenthaltstitels muss zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorliegen (Art. 5 Abs. 2 der Dublin-Verordnung). Die Duldung nach deutschem Recht erlischt mit der Ausreise des Ausländers (§ 56 Abs. 4 dAuslG bzw. § 60a Abs. 5 dAufenthG). Zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Asylantrages - in Österreich - war daher der deutsche Aufenthaltstitel nicht mehr gültig. Da dieser Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich aber weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen war, ergibt sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 9 Abs. 4 der Dublin-Verordnung, da die Asylwerberin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitig nicht verlassen hatte. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid, der sich mit anderen Gründen, aus denen die Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 32a Abs. 1 AsylG 1997 allenfalls gerechtfertigt gewesen wäre, nicht auseinandersetzt, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Im Einklang mit den Erläuterungen der Kommission zu Artikel 2, Litera j, der Dublin-Verordnung sind unter Aufenthaltstitel auch Dokumente zu verstehen, die Personen erteilt werden, deren Ausweisung vorläufig aus Gründen, die dem Vollzug der Ausweisung entgegenstehen, nicht durchgeführt werden kann, ohne dass es sich um ein Recht auf Aufenthalt handelt. Die "Duldung" nach deutschem Recht (früher Paragraph 56, dAuslG; nunmehr Paragraph 60 a, dAufenthG) ist als derartiger Aufenthaltstitel zu beurteilen. Die Gültigkeit des Aufenthaltstitels muss zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorliegen (Artikel 5, Absatz 2, der Dublin-Verordnung). Die Duldung nach deutschem Recht erlischt mit der Ausreise des Ausländers (Paragraph 56, Absatz 4, dAuslG bzw. Paragraph 60 a, Absatz 5, dAufenthG). Zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Asylantrages - in Österreich - war daher der deutsche Aufenthaltstitel nicht mehr gültig. Da dieser Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich aber weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen war, ergibt sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 9, Absatz 4, der Dublin-Verordnung, da die Asylwerberin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitig nicht verlassen hatte. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid, der sich mit anderen Gründen, aus denen die Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997 allenfalls gerechtfertigt gewesen wäre, nicht auseinandersetzt, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.