RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2010 Geschäftszahl2006/20/0351 RechtssatzDie Beschwerden der Asylwerber - eine sechsköpfige Familie, alle sind Staatsangehörige der russischen Föderation mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit - wenden sich zu Recht gegen die nicht näher begründete Auffassung des UBAS, die Asylwerber seien bis zur Ausreise aus der Russischen Föderation "keinen konkret gegen ihre Person gerichteten" (asylrelevanten) Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Die persönliche und konkrete Betroffenheit ist aber durch die Flucht eines der Asylwerber (Vater) vor russischen Soldaten im Jahr 2000/2001, seine viertägige Anhaltung samt anschließendem "Freikauf" im Jahr 2001 und die bei den Asylwerbern öfters durchgeführten Hausdurchsuchungen, die "allgemein tschetschenische Familien betrafen", nicht in Zweifel zu ziehen. Nach den vom UBAS zu "Staatlichen Repressionen" getroffenen Länderfeststellungen berichten Menschenrechtsorganisationen glaubwürdig ua über verstärkte Personenkontrollen und Wohnungsdurchsuchungen, zum Teil ohne rechtliche Begründung, gegenüber Tschetschenen auch in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation, sodass die Asylwerber im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (Ende Juni 2006) weiterhin mit den festgestellten Verfolgungshandlungen rechnen müssten. Sollten die Angaben des Asylwerbers zutreffen, wozu der UBAS keine Feststellungen traf und keine beweiswürdigenden Überlegungen anstellte, dass die Hausdurchsuchungen, anlässlich derer er sich auch versteckt gehalten habe, von "russischen Sondereinheiten" im Zusammenhang mit der Ermordung von russischen Soldaten durchgeführt wurden, wobei zB Geld oder Wertgegenstände mitgenommen und das Haus durchwühlt wurde, könnte einem solchen Geschehen nicht allein deshalb die Asylrelevanz abgesprochen werden, weil die "russischen Sondereinheiten" ohne "zielgerichtete Verfolgungsabsicht" in Bezug auf die tschetschenischen Asylwerber vorgingen (vgl. E
- Oktober 2005, 2002/20/0328). Bei den solcherart festgestellten Hausdurchsuchungen würde es sich auch nicht um Maßnahmen des Staates handeln, die nur der Ausforschung von gesuchten Personen dienen, sondern um Maßnahmen, die in Wahrheit auf die existenzbedrohende Verfolgung der Asylwerber aus asylrechtlich relevanten - ethnischen - Gründen abzielen (vgl. E
- Juni 2000, 99/20/0597).Die Beschwerden der Asylwerber - eine sechsköpfige Familie, alle sind Staatsangehörige der russischen Föderation mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit - wenden sich zu Recht gegen die nicht näher begründete Auffassung des UBAS, die Asylwerber seien bis zur Ausreise aus der Russischen Föderation "keinen konkret gegen ihre Person gerichteten" (asylrelevanten) Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Die persönliche und konkrete Betroffenheit ist aber durch die Flucht eines der Asylwerber (Vater) vor russischen Soldaten im Jahr 2000 aus 2001,, seine viertägige Anhaltung samt anschließendem "Freikauf" im Jahr 2001 und die bei den Asylwerbern öfters durchgeführten Hausdurchsuchungen, die "allgemein tschetschenische Familien betrafen", nicht in Zweifel zu ziehen. Nach den vom UBAS zu "Staatlichen Repressionen" getroffenen Länderfeststellungen berichten Menschenrechtsorganisationen glaubwürdig ua über verstärkte Personenkontrollen und Wohnungsdurchsuchungen, zum Teil ohne rechtliche Begründung, gegenüber Tschetschenen auch in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation, sodass die Asylwerber im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (Ende Juni 2006) weiterhin mit den festgestellten Verfolgungshandlungen rechnen müssten. Sollten die Angaben des Asylwerbers zutreffen, wozu der UBAS keine Feststellungen traf und keine beweiswürdigenden Überlegungen anstellte, dass die Hausdurchsuchungen, anlässlich derer er sich auch versteckt gehalten habe, von "russischen Sondereinheiten" im Zusammenhang mit der Ermordung von russischen Soldaten durchgeführt wurden, wobei zB Geld oder Wertgegenstände mitgenommen und das Haus durchwühlt wurde, könnte einem solchen Geschehen nicht allein deshalb die Asylrelevanz abgesprochen werden, weil die "russischen Sondereinheiten" ohne "zielgerichtete Verfolgungsabsicht" in Bezug auf die tschetschenischen Asylwerber vorgingen vergleiche E
- Oktober 2005, 2002/20/0328). Bei den solcherart festgestellten Hausdurchsuchungen würde es sich auch nicht um Maßnahmen des Staates handeln, die nur der Ausforschung von gesuchten Personen dienen, sondern um Maßnahmen, die in Wahrheit auf die existenzbedrohende Verfolgung der Asylwerber aus asylrechtlich relevanten - ethnischen - Gründen abzielen vergleiche E
- Juni 2000, 99/20/0597). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/20/0352 2006/20/0353 2006/20/0356 2006/20/0355 2006/20/0354