RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.2010 Geschäftszahl2006/20/0832 RechtssatzDer UBAS begründete die Verneinung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr damit, dass die Asylwerberin die Schutzmöglichkeiten durch die Organisation WACOL in Anspruch nehmen und mit deren Unterstützung rechnen könne. Damit geht der UBAS offenbar vom Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative durch diese Organisation aus. In diesem Zusammenhang hat er es aber unterlassen, sich mit der Frage der Effektivität und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme dieser Organisation ausreichend auseinander zu setzen und nachvollziehbar zu begründen, ob und inwiefern die Asylwerberin dort frei von Furcht leben kann und ob ihr dies auch zumutbar ist (vgl. E
- Dezember 2006, 2003/20/0550). Dass von Zwangsheirat betroffene Frauen "legale Unterstützung" (gemeint: juristische Unterstützung) von einer Anzahl von nigerianischen NGO's bekommen können, reicht allein für eine effektive Schutzgewährung nicht aus. Nach den weiteren Länderfeststellungen bietet die Organisation WACOL diesen Frauen Unterstützung und Schutz, ohne dass die Form und Effektivität dieser Schutzmöglichkeit präzisiert wird. Zweifel an deren Effektivität ruft aber der vom UBAS herangezogene gemeinsame Bericht des UK Home Office/The Danish Immigration Service vom Jänner 2005 hervor, wonach die Organisation WACOL bedauert, verfolgten Frauen nur dann Unterstützung bieten zu können, wenn diese zu ihrem Büro in Abuja gelangen. Mit der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer weiteren innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit hat der UBAS nicht argumentiert.Der UBAS begründete die Verneinung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr damit, dass die Asylwerberin die Schutzmöglichkeiten durch die Organisation WACOL in Anspruch nehmen und mit deren Unterstützung rechnen könne. Damit geht der UBAS offenbar vom Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative durch diese Organisation aus. In diesem Zusammenhang hat er es aber unterlassen, sich mit der Frage der Effektivität und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme dieser Organisation ausreichend auseinander zu setzen und nachvollziehbar zu begründen, ob und inwiefern die Asylwerberin dort frei von Furcht leben kann und ob ihr dies auch zumutbar ist vergleiche E
- Dezember 2006, 2003/20/0550). Dass von Zwangsheirat betroffene Frauen "legale Unterstützung" (gemeint: juristische Unterstützung) von einer Anzahl von nigerianischen NGO's bekommen können, reicht allein für eine effektive Schutzgewährung nicht aus. Nach den weiteren Länderfeststellungen bietet die Organisation WACOL diesen Frauen Unterstützung und Schutz, ohne dass die Form und Effektivität dieser Schutzmöglichkeit präzisiert wird. Zweifel an deren Effektivität ruft aber der vom UBAS herangezogene gemeinsame Bericht des UK Home Office/The Danish Immigration Service vom Jänner 2005 hervor, wonach die Organisation WACOL bedauert, verfolgten Frauen nur dann Unterstützung bieten zu können, wenn diese zu ihrem Büro in Abuja gelangen. Mit der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer weiteren innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit hat der UBAS nicht argumentiert. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/20/0833 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2010:2006200832.X03