RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.07.2008 Geschäftszahl2006/21/0037 Rechtssatz§ 76 FrPolG 2005 wird in der Regierungsvorlage (952 BlgNR
- GP 104, auszugsweise) folgendermaßen erläutert: "Die Verhängung der Schubhaft kann ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpft werden. Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid sind unzulässig (§ 9 Abs. 3), sodass die verfassungsgesetzliche Voraussetzung, für das Einschreiten des UVS, die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, vorliegt. Nach Erlassung der Schubhaft - auch wenn sie noch nicht vollzogen wird - richtet sich die Beschwerdemöglichkeit nach §
- Es spricht immer der zuständige UVS über die - allenfalls weitere - Zulässigkeit der Schubhaft ab." Dementsprechend ordnet § 82 Abs 1 Z 3 FrPolG 2005 an, ein Fremder habe ua das Recht, den UVS mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde. Aus der Zulässigkeit einer Beschwerde an den UVS folgt das Fehlen einer Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation an den VwGH, nämlich die Erschöpfung des Instanzenzuges (Hinweis B
- Mai 2006, 2006/21/0083). An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der angefochtene Bescheid im Dezember 2005 nach den Vorschriften des FrG 1997 erlassen wurde, weil einerseits dieser Bescheid ab
- Jänner 2006 gemäß § 125 Abs 2 FrPolG 2005 als nach dem FrPolG 2005 erlassen galt, andererseits nichts darauf hin deutet, dass auf solche Bescheide § 76 Abs 7 und § 82 Abs 1 Z 3 FrPolG 2005 nicht anwendbar wären.Paragraph 76, FrPolG 2005 wird in der Regierungsvorlage (952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 104, auszugsweise) folgendermaßen erläutert: "Die Verhängung der Schubhaft kann ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpft werden. Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid sind unzulässig (Paragraph 9, Absatz 3,), sodass die verfassungsgesetzliche Voraussetzung, für das Einschreiten des UVS, die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, vorliegt. Nach Erlassung der Schubhaft - auch wenn sie noch nicht vollzogen wird - richtet sich die Beschwerdemöglichkeit nach Paragraph 82, Es spricht immer der zuständige UVS über die - allenfalls weitere - Zulässigkeit der Schubhaft ab." Dementsprechend ordnet Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 an, ein Fremder habe ua das Recht, den UVS mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde. Aus der Zulässigkeit einer Beschwerde an den UVS folgt das Fehlen einer Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation an den VwGH, nämlich die Erschöpfung des Instanzenzuges (Hinweis B
- Mai 2006, 2006/21/0083). An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der angefochtene Bescheid im Dezember 2005 nach den Vorschriften des FrG 1997 erlassen wurde, weil einerseits dieser Bescheid ab
- Jänner 2006 gemäß Paragraph 125, Absatz 2, FrPolG 2005 als nach dem FrPolG 2005 erlassen galt, andererseits nichts darauf hin deutet, dass auf solche Bescheide Paragraph 76, Absatz 7 und Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 nicht anwendbar wären.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.