RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2007 Geschäftszahl2006/21/0113 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/21/0039 E
- April 2006 RS 2 (hier nur die drei ersten Sätze) StammrechtssatzWohl hat der VwGH zur Bestimmung des § 36 FrG 1997 die Auffassung vertreten, auch dann, wenn keiner der Tatbestände des § 36 Abs. 2 FrG 1997 erfüllt sei, komme die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht, sofern triftige Gründe vorlägen, die in ihrer Gesamtheit die im § 36 Abs. 1 FrG 1997 umschriebene Annahme (der Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder laufe anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider) rechtfertigten (Hinweis E
- Februar 2005, 2004/21/0242). Der VwGH hat aber in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass die in § 36 Abs. 2 FrG 1997 genannten Sachverhalte als Maßstab für die Schwere jener Tatsachen heranzuziehen seien, die bei der Verhängung eines bloß auf § 36 Abs. 1 FrG 1997 gegründeten Aufenthaltsverbotes vorliegen müssten. Das muss auch für die nunmehr maßgebliche Bestimmung des § 60 FrPolG 2005 gelten, die in den wesentlichen Grundzügen dem seinerzeitigen § 36 FrG 1997 entspricht. Dass die von der belBeh ins Treffen geführten und nicht näher beschriebenen Umstände (der Fremde ist "den Behörden gegenüber mit unterschiedlichen Vor- und Zunamen aufgetreten" und er hat laut eigenen Angaben in Algerien gefälschte Dokumente beschafft, um sich dem Militärdienst zu entziehen) jenen Schweregrad erreichen, der einem in § 60 Abs. 2 genannten Tatbestand entspricht, lässt sich indes nicht sagen. Die behördliche Annahme, es könne gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot verhängt werden, selbst wenn ihm nicht das Eingehen einer Scheinehe anzulasten sei, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht gerechtfertigt.Wohl hat der VwGH zur Bestimmung des Paragraph 36, FrG 1997 die Auffassung vertreten, auch dann, wenn keiner der Tatbestände des Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1997 erfüllt sei, komme die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht, sofern triftige Gründe vorlägen, die in ihrer Gesamtheit die im Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 umschriebene Annahme (der Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder laufe anderen im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider) rechtfertigten (Hinweis E
- Februar 2005, 2004/21/0242). Der VwGH hat aber in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass die in Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1997 genannten Sachverhalte als Maßstab für die Schwere jener Tatsachen heranzuziehen seien, die bei der Verhängung eines bloß auf Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 gegründeten Aufenthaltsverbotes vorliegen müssten. Das muss auch für die nunmehr maßgebliche Bestimmung des Paragraph 60, FrPolG 2005 gelten, die in den wesentlichen Grundzügen dem seinerzeitigen Paragraph 36, FrG 1997 entspricht. Dass die von der belBeh ins Treffen geführten und nicht näher beschriebenen Umstände (der Fremde ist "den Behörden gegenüber mit unterschiedlichen Vor- und Zunamen aufgetreten" und er hat laut eigenen Angaben in Algerien gefälschte Dokumente beschafft, um sich dem Militärdienst zu entziehen) jenen Schweregrad erreichen, der einem in Paragraph 60, Absatz 2, genannten Tatbestand entspricht, lässt sich indes nicht sagen. Die behördliche Annahme, es könne gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot verhängt werden, selbst wenn ihm nicht das Eingehen einer Scheinehe anzulasten sei, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht gerechtfertigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2007:2006210113.X02
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.