RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.05.2007 Geschäftszahl2006/21/0117 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/21/0291 E 17. Dezember 2004 RS 1 (Hier: Das gilt auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005. Diese Mindestanforderungen sind nicht erfüllt, fehlt doch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Wiederausreise des Fremden nicht gesichert erscheine (so der im angefochtenen Bescheid allein herangezogene Versagungsgrund des § 21 Abs. 1 Z. 2 FrPolG 2005).(Hier: Das gilt auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005. Diese Mindestanforderungen sind nicht erfüllt, fehlt doch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Wiederausreise des Fremden nicht gesichert erscheine (so der im angefochtenen Bescheid allein herangezogene Versagungsgrund des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005). Im vorgelegten Verwaltungsakt scheinen nämlich die Vermerke: "vorgelegte Unterlagen: Krankenversicherung ... Rückreiseticket ... Verpflichtungserklärung inkl. Beilagen (tragfähig: ja)" auf. Aus welchen Gründen der Erwerb eines Rückreisetickets durch den Fremden sowie seine behauptete familiäre und soziale Verankerung im Heimatstaat zu keiner anderen Entscheidung führen könnten, ist weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Akteninhalt zu entnehmen.) StammrechtssatzDie Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens erfordern, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss. Auch der VfGH hat im Erkenntnis vom 24. November 2003, B 1701/02, im Zusammenhang mit den Minimalanforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren ausgesprochen, dass es selbst bei Bedachtnahme auf die Vorschriften des § 93 FrG 1997 für den Rechtsschutz - gerade noch -Die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens erfordern, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss. Auch der VfGH hat im Erkenntnis vom 24. November 2003, B 1701/02, im Zusammenhang mit den Minimalanforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren ausgesprochen, dass es selbst bei Bedachtnahme auf die Vorschriften des Paragraph 93, FrG 1997 für den Rechtsschutz - gerade noch - hinreicht, wenn (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.