RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2007 Geschäftszahl2006/21/0131 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/21/0043 E
- August 2007 RS 4 StammrechtssatzSämtliche Schubhafttatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 sind final determiniert. Sie rechtfertigen die Verhängung von Schubhaft nur "zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung". Die Behörden sind in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein darf (Hinweis VfGH E
- Juni 2007, B 1330/06 und B 1331/06; ErläutRV zum Bundesverfassungsgesetz vom
- November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, 134 BlgNR 17.GP 5). (Hier:Sämtliche Schubhafttatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 sind final determiniert. Sie rechtfertigen die Verhängung von Schubhaft nur "zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung". Die Behörden sind in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein darf (Hinweis VfGH E
- Juni 2007, B 1330/06 und B 1331/06; ErläutRV zum Bundesverfassungsgesetz vom
- November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, 134 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 5). (Hier: Der Fremde als Asylwerber hätte im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs 1 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 grundsätzlich Anspruch auf Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes und stellt sich daher die Frage, weshalb er - wäre er nicht in Schubhaft genommen und wäre ihm diese Versorgung gewährt worden - diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen hätte sollen (Hinweis E
- Juni 2007, 2006/21/0091; E
- Juni 2007, 2006/21/0051).)Der Fremde als Asylwerber hätte im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 grundsätzlich Anspruch auf Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes und stellt sich daher die Frage, weshalb er - wäre er nicht in Schubhaft genommen und wäre ihm diese Versorgung gewährt worden - diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen hätte sollen (Hinweis E
- Juni 2007, 2006/21/0091; E
- Juni 2007, 2006/21/0051).)
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