RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.08.2007 Geschäftszahl2006/21/0139 RechtssatzDer VwGH hat zur Bestimmung des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG 1997 - unter Hinweis auf seine Judikatur zu § 18 Abs. 1 des FrG 1993, wonach es sich bei einer rechtsmissbräuchlichen Eheschließung (nur zu dem Zweck, sich dadurch fremdenrechtlich bedeutsame Vorteile zu verschaffen) und der Berufung auf diese Ehe dem Gehalt nach um ein dem Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG 1993 (entspricht § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG 1997, nunmehr § 60 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) gleichzusetzendes Fehlverhalten handelt - ausgesprochen, dass diese Rechtsprechung nicht auf die Bestimmung des § 36 Abs. 1 FrG 1997 übertragen werden kann. Durch § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG 1997 - das FrG 1993 hat keinen entsprechenden Tatbestand enthalten - ist nämlich klargestellt worden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die rechtsmissbräuchliche Eheschließung nur unter den in dieser Norm festgelegten Voraussetzungen (insbesondere die Leistung eines Vermögensvorteiles für die Eheschließung) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen können soll. Daraus folgt, dass im Hinblick auf die speziellere Norm des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG 1997 die Unterstellung eines derartigen Täuschungsverhaltens unter den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG 1997 nicht in Betracht kommt und das Aufenthaltsverbot in diesen Fällen auch nicht auf den Grundtatbestand des § 36 Abs. 1 FrG 1997 gestützt werden darf. Die bloße Eingehung einer Ehe ohne Führung eines Familienlebens und Berufung auf diese Ehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels stellt gemäß § 34 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997 nämlich nur einen Grund für die Ausweisung eines Fremden dar, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält. Die gegenüber der Ausweisung, die den Fremden zur Ausreise verpflichtet, ohne einer neuerlichen Einreise entgegenzustehen, einen gravierenderen Eingriff in die persönliche Sphäre darstellende Maßnahme des Aufenthaltsverbotes, das den Fremden für die Dauer seiner Gültigkeit von der Einreise in das Bundesgebiet ausschließt, ist im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Eheschließung nach § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG 1997 nur vorgesehen, wenn der Fremde für diese Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat. Der Gesetzgeber bewertet somit die von einem Fremden, der sich die rechtsmissbräuchliche Eheschließung "erkauft" hat, ausgehende Gefährdung der öffentlichen Interessen höher als die Gefährdung dieser Interessen durch einen Fremden, der für die Eheschließung keinen Vermögensvorteil geleistet hat (Hinweis E
- November 2001, 2000/21/0030; E
- Februar 2002, 99/21/0255).Der VwGH hat zur Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997 - unter Hinweis auf seine Judikatur zu Paragraph 18, Absatz eins, des FrG 1993, wonach es sich bei einer rechtsmissbräuchlichen Eheschließung (nur zu dem Zweck, sich dadurch fremdenrechtlich bedeutsame Vorteile zu verschaffen) und der Berufung auf diese Ehe dem Gehalt nach um ein dem Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 (entspricht Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1997, nunmehr Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) gleichzusetzendes Fehlverhalten handelt - ausgesprochen, dass diese Rechtsprechung nicht auf die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 übertragen werden kann. Durch Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997 - das FrG 1993 hat keinen entsprechenden Tatbestand enthalten - ist nämlich klargestellt worden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die rechtsmissbräuchliche Eheschließung nur unter den in dieser Norm festgelegten Voraussetzungen (insbesondere die Leistung eines Vermögensvorteiles für die Eheschließung) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen können soll. Daraus folgt, dass im Hinblick auf die speziellere Norm des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997 die Unterstellung eines derartigen Täuschungsverhaltens unter den Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1997 nicht in Betracht kommt und das Aufenthaltsverbot in diesen Fällen auch nicht auf den Grundtatbestand des Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 gestützt werden darf. Die bloße Eingehung einer Ehe ohne Führung eines Familienlebens und Berufung auf diese Ehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 nämlich nur einen Grund für die Ausweisung eines Fremden dar, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält. Die gegenüber der Ausweisung, die den Fremden zur Ausreise verpflichtet, ohne einer neuerlichen Einreise entgegenzustehen, einen gravierenderen Eingriff in die persönliche Sphäre darstellende Maßnahme des Aufenthaltsverbotes, das den Fremden für die Dauer seiner Gültigkeit von der Einreise in das Bundesgebiet ausschließt, ist im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Eheschließung nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997 nur vorgesehen, wenn der Fremde für diese Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat. Der Gesetzgeber bewertet somit die von einem Fremden, der sich die rechtsmissbräuchliche Eheschließung "erkauft" hat, ausgehende Gefährdung der öffentlichen Interessen höher als die Gefährdung dieser Interessen durch einen Fremden, der für die Eheschließung keinen Vermögensvorteil geleistet hat (Hinweis E
- November 2001, 2000/21/0030; E
- Februar 2002, 99/21/0255).