RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2007 Geschäftszahl2006/21/0164 RechtssatzWeder dem FrPolG 2005 noch den diesbezüglichen Erläuterungen zur RV (952 BlgNR 22.GP 100) ist mit der an sich gebotenen Klarheit zu entnehmen, warum die Verhängung (nicht die Durchsetzung) von Aufenthaltsverboten gegen Asylwerber als nicht mehr zulässig erachtet wird. Keine Bestimmung des FrPolG 2005 enthält ausdrücklich eine Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen Asylwerber. Unklar ist die Anordnung des § 62 Abs. 4 FrPolG 2005, wonach ein durchgesetztes Rückkehrverbot als Aufenthaltsverbot gilt. Zum einen kann denknotwendig lediglich die Befolgung eines Rückkehrverbotes im Sinn eines Verbots einer Wiedereinreise durchgesetzt werden, während die in § 62 Abs. 4 legcit offenbar gemeinte Außerlandesschaffung in Vollstreckung einer Ausweisung bewirkt werden muss. Zum anderen bedarf es des Wechsels von einem "durchgesetzten" Rückkehrverbot in ein Aufenthaltsverbot nicht, um die Wirksamkeit der Außerlandesschaffung über einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer zu erreichen; im Gegenteil entspricht die Aufrechterhaltung dieses Zustandes eben einem Rückkehrverbot, somit dem zweiten Bestandteil eines Aufenthaltsverbotes. Davon abgesehen ist jedoch an der Intention des Gesetzgebers nicht zu zweifeln, dass das Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer (im Regelfall: im Asylverfahren gesetzten) Ausweisung nichts anderes als die korrespondierende Bestimmung zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber darstellt.Weder dem FrPolG 2005 noch den diesbezüglichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode 100) ist mit der an sich gebotenen Klarheit zu entnehmen, warum die Verhängung (nicht die Durchsetzung) von Aufenthaltsverboten gegen Asylwerber als nicht mehr zulässig erachtet wird. Keine Bestimmung des FrPolG 2005 enthält ausdrücklich eine Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen Asylwerber. Unklar ist die Anordnung des Paragraph 62, Absatz 4, FrPolG 2005, wonach ein durchgesetztes Rückkehrverbot als Aufenthaltsverbot gilt. Zum einen kann denknotwendig lediglich die Befolgung eines Rückkehrverbotes im Sinn eines Verbots einer Wiedereinreise durchgesetzt werden, während die in Paragraph 62, Absatz 4, legcit offenbar gemeinte Außerlandesschaffung in Vollstreckung einer Ausweisung bewirkt werden muss. Zum anderen bedarf es des Wechsels von einem "durchgesetzten" Rückkehrverbot in ein Aufenthaltsverbot nicht, um die Wirksamkeit der Außerlandesschaffung über einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer zu erreichen; im Gegenteil entspricht die Aufrechterhaltung dieses Zustandes eben einem Rückkehrverbot, somit dem zweiten Bestandteil eines Aufenthaltsverbotes. Davon abgesehen ist jedoch an der Intention des Gesetzgebers nicht zu zweifeln, dass das Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer (im Regelfall: im Asylverfahren gesetzten) Ausweisung nichts anderes als die korrespondierende Bestimmung zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber darstellt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.