RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2007 Geschäftszahl2006/21/0164 RechtssatzIn Fällen, in denen das Asylverfahren noch nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen ist (§ 75 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 44 Asylgesetz 1997), kommt eine asylrechtliche Ausweisung nicht in Betracht. Eine fremdenpolizeiliche Ausweisung kann erst erfolgen, wenn dem Fremden ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen nicht mehr zukommt (§ 31 Abs. 1 Z 4 FrPolG 2005 idF BGBl. I Nr. 157/2005). Es besteht kein Grund für die Annahme, nicht auch in solchen Fällen von der bereits anhand der Materialien (952 BlgNR
- GP 100) abzuleitenden gesetzlichen Intention auszugehen, dass während eines laufenden Asylverfahrens keine aufenthaltsbeendigende Maßnahme gesetzt werden soll. Demnach besteht keine Veranlassung, in § 62 FrPolG 2005 den Begriff "Asylwerber" dahin einschränkend auszulegen, dass nur dem AsylG 2005 unterliegende Asylwerber gemeint seien, zumal die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 3 letzter Satz FrPolG 2005 anordnet, dass ein gegen einen Fremden, der am
- Jänner 2006 Asylwerber ist, bestehendes Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot gilt. Zum einen kann "Asylwerber" in diesem Sinn nur ein solcher nach § 1 Z 3 AsylG 1997 und nicht nach der Definition in § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 sein. Zum anderen wurde dadurch die Absicht ausgedrückt, dass im Geltungsbereich des FrPolG 2005 keine Aufenthaltsverbote gegen "Asylwerber" bestehen und somit auch nicht erlassen werden sollen.In Fällen, in denen das Asylverfahren noch nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen ist (Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 44, Asylgesetz 1997), kommt eine asylrechtliche Ausweisung nicht in Betracht. Eine fremdenpolizeiliche Ausweisung kann erst erfolgen, wenn dem Fremden ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen nicht mehr zukommt (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FrPolG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,). Es besteht kein Grund für die Annahme, nicht auch in solchen Fällen von der bereits anhand der Materialien (952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 100) abzuleitenden gesetzlichen Intention auszugehen, dass während eines laufenden Asylverfahrens keine aufenthaltsbeendigende Maßnahme gesetzt werden soll. Demnach besteht keine Veranlassung, in Paragraph 62, FrPolG 2005 den Begriff "Asylwerber" dahin einschränkend auszulegen, dass nur dem AsylG 2005 unterliegende Asylwerber gemeint seien, zumal die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 3, letzter Satz FrPolG 2005 anordnet, dass ein gegen einen Fremden, der am
- Jänner 2006 Asylwerber ist, bestehendes Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot gilt. Zum einen kann "Asylwerber" in diesem Sinn nur ein solcher nach Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG 1997 und nicht nach der Definition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 sein. Zum anderen wurde dadurch die Absicht ausgedrückt, dass im Geltungsbereich des FrPolG 2005 keine Aufenthaltsverbote gegen "Asylwerber" bestehen und somit auch nicht erlassen werden sollen.