RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.08.2007 Geschäftszahl2006/21/0179 RechtssatzNach § 180a Abs. 1 erster Satz ABGB in der Fassung vor der am
- Juli 2004 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 58/2004 war bei der Erwachsenenadoption Voraussetzung für die Bewilligung, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll, doch durfte dieses Erfordernis nicht überbetont werden und wurde eine (bloße, aber jedenfalls) nähere persönliche Beziehung grundsätzlich als ausreichend erachtet (Hinweis B OGH
- Juni 2002, 7 Ob 102/02d). Nach dem dritten Satz der genannten Bestimmung war für die Bewilligung der Adoption Volljähriger weitere Bedingung, dass "ein gerechtfertigtes Anliegen" des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen musste. Dieses nur für die Erwachsenenadoption normierte Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens sollte der Missbrauchgefahr bei dieser besonderen Form der Annahme begegnen. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis B OGH
- April 2004, 8 Ob 41/04v). Die (ausschließliche) Erleichterung des Erhalts einer Arbeitsund/oder Aufenthaltsbewilligung ohne die vom Gesetz geforderte personenbezogene und die grundsätzlich auch bei einer Erwachsenenadoption geforderte familienrechtliche Begründung (Herstellung) einer (zusätzlichen) Eltern-Kind-Beziehung ist jedenfalls zu wenig und die bloße Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen vermag kein gerechtfertigtes Interesse an der Adoption darzustellen (Hinweis B OGH
- Februar 2005, 8 Ob 2/05k; B OGH
- August 2004, 1 Ob 156/04d).Nach Paragraph 180 a, Absatz eins, erster Satz ABGB in der Fassung vor der am
- Juli 2004 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004, war bei der Erwachsenenadoption Voraussetzung für die Bewilligung, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll, doch durfte dieses Erfordernis nicht überbetont werden und wurde eine (bloße, aber jedenfalls) nähere persönliche Beziehung grundsätzlich als ausreichend erachtet (Hinweis B OGH
- Juni 2002, 7 Ob 102/02d). Nach dem dritten Satz der genannten Bestimmung war für die Bewilligung der Adoption Volljähriger weitere Bedingung, dass "ein gerechtfertigtes Anliegen" des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen musste. Dieses nur für die Erwachsenenadoption normierte Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens sollte der Missbrauchgefahr bei dieser besonderen Form der Annahme begegnen. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis B OGH
- April 2004, 8 Ob 41/04v). Die (ausschließliche) Erleichterung des Erhalts einer Arbeitsund/oder Aufenthaltsbewilligung ohne die vom Gesetz geforderte personenbezogene und die grundsätzlich auch bei einer Erwachsenenadoption geforderte familienrechtliche Begründung (Herstellung) einer (zusätzlichen) Eltern-Kind-Beziehung ist jedenfalls zu wenig und die bloße Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen vermag kein gerechtfertigtes Interesse an der Adoption darzustellen (Hinweis B OGH
- Februar 2005, 8 Ob 2/05k; B OGH
- August 2004, 1 Ob 156/04d).
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.