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{'item': '2006/21/0308'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2008 Geschäftszahl2006/21/0308 RechtssatzDie Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR

  1. GP 145) zu § 63 NAG 2005 führt ua aus: "In welchem Umfang Schüler berechtigt sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, richtet sich nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Abs. 2); jedenfalls darf durch eine derartige Erwerbstätigkeit die Schulausbildung nicht beeinträchtigt werden. Dies wird durch den Nachweis eines entsprechenden Schulerfolges nachzuweisen sein (s. Abs 3). Die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler ist nur zulässig, wenn der Antragsteller einen Schulerfolgsnachweis für das betreffende Schuljahr erbringt (Abs 3)." Unter einem "Schulerfolg" iSd § 63 Abs 3 Satz 1 NAG 2005 kann schon nach allgemeinem Sprachgebrauch und auch im Sinn der zitierten Materialien nur ein positives Jahreszeugnis einer der (im § 63 Abs 1 Z 2 bis 5 NAG 2005) genannten Schulen verstanden werden. Dies entspricht der Judikatur des VwGH zu Ausweisungen nach dem § 34 Abs 1 FrG 1997 (Hinweis E
  2. März 2007, 2005/18/0656), woran der Gesetzgeber des Fremdenrechtspaketes 2005 durch Inkraftsetzen der §§ 53 und 54 Abs 1 FrPolG 2005 inhaltlich insoweit keine Änderung herbeiführen wollte (Hinweis RV zum Fremdenrechtspaket 2005, 952 BlgNR
  3. GP 97f). Es besteht daher kein Anlass, § 63 Abs 3 Satz 1 NAG 2005 wegen nicht ausreichender Bestimmtheit des Begriffes "Schulerfolg" gemäß Art 89 B-VG beim VfGH anzufechten.Die Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 145) zu Paragraph 63, NAG 2005 führt ua aus: "In welchem Umfang Schüler berechtigt sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, richtet sich nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Absatz 2,); jedenfalls darf durch eine derartige Erwerbstätigkeit die Schulausbildung nicht beeinträchtigt werden. Dies wird durch den Nachweis eines entsprechenden Schulerfolges nachzuweisen sein (s. Absatz 3,). Die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler ist nur zulässig, wenn der Antragsteller einen Schulerfolgsnachweis für das betreffende Schuljahr erbringt (Absatz 3,)." Unter einem "Schulerfolg" iSd Paragraph 63, Absatz 3, Satz 1 NAG 2005 kann schon nach allgemeinem Sprachgebrauch und auch im Sinn der zitierten Materialien nur ein positives Jahreszeugnis einer der (im Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 NAG 2005) genannten Schulen verstanden werden. Dies entspricht der Judikatur des VwGH zu Ausweisungen nach dem Paragraph 34, Absatz eins, FrG 1997 (Hinweis E
  5. März 2007, 2005/18/0656), woran der Gesetzgeber des Fremdenrechtspaketes 2005 durch Inkraftsetzen der Paragraphen 53 und 54 Absatz eins, FrPolG 2005 inhaltlich insoweit keine Änderung herbeiführen wollte (Hinweis Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005, 952 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 97f). Es besteht daher kein Anlass, Paragraph 63, Absatz 3, Satz 1 NAG 2005 wegen nicht ausreichender Bestimmtheit des Begriffes "Schulerfolg" gemäß Artikel 89, B-VG beim VfGH anzufechten. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/21/0309

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.