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{'item': '2006/21/0328'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2007 Geschäftszahl2006/21/0328 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/21/0360 E

  1. Juni 2007 RS 1 (hier ohne die letzten beiden Sätze) StammrechtssatzGemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am
  2. Dezember 2005 anhängigen (Asyl-)Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Das AsylG 1997 sah idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Zulässigkeit einer Schubhaft (nur) unter den Voraussetzungen seines § 34b vor. Hingegen fanden gemäß § 21 Abs. 1 AsylG 1997 auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz iSd § 19 Abs. 1 legcit genießen oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, ua die Bestimmungen des FrG 1997 über die Schubhaft keine Anwendung. In diesen asylrechtlichen "Altfällen" kommt die Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FrPolG 2005 zum Tragen, derzufolge an die Stelle der von der Anwendung auf Asylwerber ausgenommenen Bestimmungen des FrG 1997 diejenigen des FrPolG 2005 treten. Somit sind die Bestimmungen des FrPolG 2005 über die Schubhaft auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, - von der im Folgenden genannten Ausnahme abgesehen - grundsätzlich nicht anwendbar. Mit diesem Ergebnis im Einklang stehen die in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 normierten Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft gegen Asylwerber, die inhaltlich mehrfach ausdrücklich auf das AsylG 2005 verweisen und schon vom Begriff "Asylwerber" her (§ 1 Abs. 2 FrPolG 2005) nur solche nach dem AsylG 2005 ansprechen. Während somit gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 die Bestimmung des § 34b AsylG 1997 auf "Altfälle" nach der AsylG-Novelle 2003 weiter anwendbar ist, enthält das FrPolG 2005 keine Norm, die seine Bestimmung über die Schubhaft (§ 76) auch auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen sind, für anwendbar erklärt (Hinweis E
  3. April 2006, 2006/21/0039). Anders gelagert sind die von der Ausnahmeregel des § 75 Abs. 1 vierter Satz iVm § 27 AsylG 2005 umfassten Fälle, in denen das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 nach § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter der in solchen Fällen maßgeblichen weiteren Voraussetzung des § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 mit Schubhaft gesichert werden kann (Hinweis E
  4. Juni 2007, 2006/21/0382). Im Übrigen hätte die auf § 27 AsylG 2005 bezogene Übergangsbestimmung wenig Sinn, wenn § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 ohnehin auch in "Altverfahren" zur Anwendung käme.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am
  5. Dezember 2005 anhängigen (Asyl-)Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Das AsylG 1997 sah in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Zulässigkeit einer Schubhaft (nur) unter den Voraussetzungen seines Paragraph 34 b, vor. Hingegen fanden gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz iSd Paragraph 19, Absatz eins, legcit genießen oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, ua die Bestimmungen des FrG 1997 über die Schubhaft keine Anwendung. In diesen asylrechtlichen "Altfällen" kommt die Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FrPolG 2005 zum Tragen, derzufolge an die Stelle der von der Anwendung auf Asylwerber ausgenommenen Bestimmungen des FrG 1997 diejenigen des FrPolG 2005 treten. Somit sind die Bestimmungen des FrPolG 2005 über die Schubhaft auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, - von der im Folgenden genannten Ausnahme abgesehen - grundsätzlich nicht anwendbar. Mit diesem Ergebnis im Einklang stehen die in Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 normierten Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft gegen Asylwerber, die inhaltlich mehrfach ausdrücklich auf das AsylG 2005 verweisen und schon vom Begriff "Asylwerber" her (Paragraph eins, Absatz 2, FrPolG 2005) nur solche nach dem AsylG 2005 ansprechen. Während somit gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 die Bestimmung des Paragraph 34 b, AsylG 1997 auf "Altfälle" nach der AsylG-Novelle 2003 weiter anwendbar ist, enthält das FrPolG 2005 keine Norm, die seine Bestimmung über die Schubhaft (Paragraph 76,) auch auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen sind, für anwendbar erklärt (Hinweis E
  6. April 2006, 2006/21/0039). Anders gelagert sind die von der Ausnahmeregel des Paragraph 75, Absatz eins, vierter Satz in Verbindung mit Paragraph 27, AsylG 2005 umfassten Fälle, in denen das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 nach Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter der in solchen Fällen maßgeblichen weiteren Voraussetzung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 mit Schubhaft gesichert werden kann (Hinweis E
  7. Juni 2007, 2006/21/0382). Im Übrigen hätte die auf Paragraph 27, AsylG 2005 bezogene Übergangsbestimmung wenig Sinn, wenn Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 ohnehin auch in "Altverfahren" zur Anwendung käme.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.