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{'item': '2006/21/0330'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2007 Geschäftszahl2006/21/0330 Rechtssatz§ 86 Abs. 2 FrPolG 2005 ist die fremdenpolizeiliche Anschlussbestimmung zu § 55 NAG

  1. Nach den ErläutRV (952 BlgNR
  2. GP, 106f) zu § 55 NAG 2005 sind die Änderungen des Abs. 1 im Wesentlichen auf die Artikel 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 Z a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zurückzuführen. Danach werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, die Freizügigkeit eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu beschränken. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Betroffenen abzustellen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. In der Rechtsprechung des EuGH wird der Heranziehung der Ordre-public-Klauseln als Grundlage einer den Aufenthalt beschränkenden Maßnahme klare Grenzen gesetzt. Die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung, wenn er gewisse Beschränkungen der Freizügigkeit von dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen rechtfertigen soll, setzt jedenfalls voraus, dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt(Hinweis Urteil EuGH 27.10.1977, Rs 30/77, Fall Boucherau). Den in Art. 31 der Richtlinie festgelegten Verfahrens- und Rechtsschutzgarantien wird im Wesentlichen entsprochen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass dem Betroffenen zwar kein Recht auf aufschiebende Wirkung eines von ihm eingebrachten Rechtsbehelfs eingeräumt wird, dass jedoch die Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet, außer im Fall nachweislicher Dringlichkeit, nicht vollziehbar sein darf, bevor nicht über den Rechtsbehelf entschieden wurde.Paragraph 86, Absatz 2, FrPolG 2005 ist die fremdenpolizeiliche Anschlussbestimmung zu Paragraph 55, NAG
  3. Nach den ErläutRV (952 BlgNR
  4. GP, 106f) zu Paragraph 55, NAG 2005 sind die Änderungen des Absatz eins, im Wesentlichen auf die Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 28, Absatz 3, Z a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zurückzuführen. Danach werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, die Freizügigkeit eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu beschränken. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Betroffenen abzustellen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. In der Rechtsprechung des EuGH wird der Heranziehung der Ordre-public-Klauseln als Grundlage einer den Aufenthalt beschränkenden Maßnahme klare Grenzen gesetzt. Die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung, wenn er gewisse Beschränkungen der Freizügigkeit von dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen rechtfertigen soll, setzt jedenfalls voraus, dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt(Hinweis Urteil EuGH 27.10.1977, Rs 30/77, Fall Boucherau). Den in Artikel 31, der Richtlinie festgelegten Verfahrens- und Rechtsschutzgarantien wird im Wesentlichen entsprochen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass dem Betroffenen zwar kein Recht auf aufschiebende Wirkung eines von ihm eingebrachten Rechtsbehelfs eingeräumt wird, dass jedoch die Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet, außer im Fall nachweislicher Dringlichkeit, nicht vollziehbar sein darf, bevor nicht über den Rechtsbehelf entschieden wurde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.