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{'item': '2007/01/0226'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2011 Geschäftszahl2007/01/0226 RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat in den Erwägungsgründen des Erkenntnisses vom

  1. September 2011, G 154/10-8, ausgeführt, "dass § 20 Abs. 3 StbG, wonach die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, zu verleihen ist, sobald der Fremde aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder zumutbar waren, nach der bereinigten Rechtslage nunmehr so zu lesen ist, dass der Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides für die Beurteilung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen bestimmend ist. Da es der Staatsbürgerschaftsbehörde auf Grund der bereinigten Rechtslage nach Aufhebung des § 20 Abs. 2 StbG verwehrt ist, nochmals über die bereits bejahten Voraussetzungen abzusprechen, hat sie bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft nur noch darüber abzusprechen, ob der Staatsbürgerschaftswerber die gemäß § 20 Abs. 3 StbG vorgesehenen Erfordernisse erfüllt" (Rz. 30 und 31). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Erwägungen, die in Ansehung des § 20 Abs. 5 StbG auch für die Erstreckung der Verleihung gelten, an. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Zusicherungsbescheid durch eine Abweisung des Verleihungsansuchens auch ohne ausdrücklichen Widerruf gegenstandslos werden kann (Hinweis E vom
  2. April 2009, Zl. 2007/01/0260, mwN), wird angesichts der Aufhebung des § 20 Abs. 2 StbG durch das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes nicht aufrecht erhalten.Der Verfassungsgerichtshof hat in den Erwägungsgründen des Erkenntnisses vom
  3. September 2011, G 154/10-8, ausgeführt, "dass Paragraph 20, Absatz 3, StbG, wonach die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, zu verleihen ist, sobald der Fremde aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder zumutbar waren, nach der bereinigten Rechtslage nunmehr so zu lesen ist, dass der Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides für die Beurteilung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen bestimmend ist. Da es der Staatsbürgerschaftsbehörde auf Grund der bereinigten Rechtslage nach Aufhebung des Paragraph 20, Absatz 2, StbG verwehrt ist, nochmals über die bereits bejahten Voraussetzungen abzusprechen, hat sie bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft nur noch darüber abzusprechen, ob der Staatsbürgerschaftswerber die gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StbG vorgesehenen Erfordernisse erfüllt" (Rz. 30 und 31). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Erwägungen, die in Ansehung des Paragraph 20, Absatz 5, StbG auch für die Erstreckung der Verleihung gelten, an. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Zusicherungsbescheid durch eine Abweisung des Verleihungsansuchens auch ohne ausdrücklichen Widerruf gegenstandslos werden kann (Hinweis E vom
  4. April 2009, Zl. 2007/01/0260, mwN), wird angesichts der Aufhebung des Paragraph 20, Absatz 2, StbG durch das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes nicht aufrecht erhalten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.