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{'item': '2007/01/0449'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2009 Geschäftszahl2007/01/0449 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer rumänischen Staatsangehörigen, gegen den ihren Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes "gem. §§ 7, 8 AsylG" abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen(Spruchpunkt III.). Im Beschwerdefall geht der unabhängige Bundesasylsenat davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem iranischen Staatsangehörigen, der sich als Asylwerber in Österreich aufhält, verheiratet ist und mit diesem in Österreich zusammenlebt. Konkrete Feststellungen zum Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten, dem Stand des Asylverfahrens des Ehegatten sowie zur Frage, ob und bejahendenfalls in welchen Herkunftsstaat der Ehegatte der Beschwerdeführerin ausgewiesen wurde, enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Nach Ausweis des hg. Beschwerdeverfahrens zur Zl. 2008/23/0825 (früher: 2007/20/0617) wurde (dieser Aktenlage nach) eine Ausweisung des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht verfügt. Die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass allein die Beschwerdeführerin ohne ihren Ehegatten das Bundesgebiet zu verlassen hätte ("partielle Ausweisung"), würde einen Eingriff in das Familienleben darstellen. Dieser Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin bedürfte einer Rechtfertigung, welche der Bescheid jedoch nicht enthält (Hinweis E

  1. Jänner 2009, Zl. 2007/01/0352, mwN).Mit dem angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer rumänischen Staatsangehörigen, gegen den ihren Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes "gem. Paragraphen 7, 8, AsylG" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen(Spruchpunkt römisch drei.). Im Beschwerdefall geht der unabhängige Bundesasylsenat davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem iranischen Staatsangehörigen, der sich als Asylwerber in Österreich aufhält, verheiratet ist und mit diesem in Österreich zusammenlebt. Konkrete Feststellungen zum Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten, dem Stand des Asylverfahrens des Ehegatten sowie zur Frage, ob und bejahendenfalls in welchen Herkunftsstaat der Ehegatte der Beschwerdeführerin ausgewiesen wurde, enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Nach Ausweis des hg. Beschwerdeverfahrens zur Zl. 2008/23/0825 (früher: 2007/20/0617) wurde (dieser Aktenlage nach) eine Ausweisung des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht verfügt. Die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass allein die Beschwerdeführerin ohne ihren Ehegatten das Bundesgebiet zu verlassen hätte ("partielle Ausweisung"), würde einen Eingriff in das Familienleben darstellen. Dieser Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin bedürfte einer Rechtfertigung, welche der Bescheid jedoch nicht enthält (Hinweis E
  2. Jänner 2009, Zl. 2007/01/0352, mwN).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.