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{'item': '2007/01/0513'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2007 Geschäftszahl2007/01/0513 RechtssatzDer Wortlaut des § 23 Abs. 3 AsylG erfasst ausdrücklich nur den "Asylantrag" und regelt in diesem Sinn die Rechtsfolgen der Zurückziehung eines solchen Antrages (vgl. hiezu das hg. E vom

  1. Juni 2006, Zl. 2004/01/0289, sowie mit Verweis auf ersteres das hg. E vom
  2. August 2006, Zl. 2006/01/0353). Hingegen werden "Asylerstreckungsanträge" von dieser Regelung nicht erfasst. Daran ändert auch § 44 Abs. 3 AsylG nichts, ordnet doch dieser alleine die Anwendung des § 23 Abs. 3 AsylG auf Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 an, eine (darüber hinaus gehende) Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 23 Abs. 3 AsylG wird jedoch nicht normiert. Dafür sprechen auch die vom Gesetzgeber zu § 23 Abs. 3 AsylG angestellten Überlegungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom
  3. Juni 2006 mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. Oktober 2004, G 273/03 ua, Punkt III.
  5. ausgeführt hat, beruht die Regelung des § 23 Abs. 3 AsylG - wie aus den Materialien hervorgeht - auf einem Missbrauchsverdacht gegenüber Personen, die einen Asylantrag zurückziehen, und bezweckt, die "Sperrwirkung der Rechtskraft" (für weitere Folgeverfahren - vgl. insoweit zwischenzeitlich auch § 75 Abs. 4 AsylG 2005) zu erhalten. Ein Asylerstreckungsantrag nach § 10 Abs. 1 AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003, der lediglich auf die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls gerichtet ist, kann keine derartige "Sperrwirkung" entfalten.Der Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG erfasst ausdrücklich nur den "Asylantrag" und regelt in diesem Sinn die Rechtsfolgen der Zurückziehung eines solchen Antrages vergleiche hiezu das hg. E vom
  6. Juni 2006, Zl. 2004/01/0289, sowie mit Verweis auf ersteres das hg. E vom
  7. August 2006, Zl. 2006/01/0353). Hingegen werden "Asylerstreckungsanträge" von dieser Regelung nicht erfasst. Daran ändert auch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG nichts, ordnet doch dieser alleine die Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG auf Verfahren gemäß Paragraph 44, Absatz eins, an, eine (darüber hinaus gehende) Erweiterung des Anwendungsbereiches des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG wird jedoch nicht normiert. Dafür sprechen auch die vom Gesetzgeber zu Paragraph 23, Absatz 3, AsylG angestellten Überlegungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom
  8. Juni 2006 mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  9. Oktober 2004, G 273/03 ua, Punkt römisch drei.
  10. ausgeführt hat, beruht die Regelung des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG - wie aus den Materialien hervorgeht - auf einem Missbrauchsverdacht gegenüber Personen, die einen Asylantrag zurückziehen, und bezweckt, die "Sperrwirkung der Rechtskraft" (für weitere Folgeverfahren - vergleiche insoweit zwischenzeitlich auch Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005) zu erhalten. Ein Asylerstreckungsantrag nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, der lediglich auf die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls gerichtet ist, kann keine derartige "Sperrwirkung" entfalten. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/01/0514

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.