RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2009 Geschäftszahl2007/01/0515 RechtssatzMit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde die Berufung des Fremden, eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nach Serbien, Provinz Kosovo, nicht zulässig ist (Spruchpunkt 2.) und dem Fremden gemäß § 8 Abs. 3 AsylG iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt 3.). Soweit im genannten Bescheid auf den Gesundheitszustand des Fremden Bedacht genommen wird, ergibt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR [Hinweis Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05] nicht, dass auf Grund dieses Gesundheitszustandes sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Im vorliegenden Fall erreicht die vom unabhängigen Bundesasylsenat festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung des Fremden auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. (Hier: Der Fremde leidet u. a. an Bandscheibenproblemen, die mit Schmerzmitteln behandelt werden, und an Herzbeschwerden.)Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde die Berufung des Fremden, eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nach Serbien, Provinz Kosovo, nicht zulässig ist (Spruchpunkt 2.) und dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt 3.). Soweit im genannten Bescheid auf den Gesundheitszustand des Fremden Bedacht genommen wird, ergibt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR [Hinweis Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05] nicht, dass auf Grund dieses Gesundheitszustandes sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Im vorliegenden Fall erreicht die vom unabhängigen Bundesasylsenat festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung des Fremden auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. (Hier: Der Fremde leidet u. a. an Bandscheibenproblemen, die mit Schmerzmitteln behandelt werden, und an Herzbeschwerden.) BeachteBesprechung in: Migralex 1/2010, S 33-35;Migralex 1 aus 2010,, S 33-35;