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{'item': '2007/01/0532'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.10.2009 Geschäftszahl2007/01/0532 RechtssatzNach den Erläuterungen (zur Einführung des Familienverfahrens mit der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003) sollen Familienverfahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkannt und geführt werden. Daher hat die Behörde, sobald ein Familienangehöriger im Sinn des § 1 Z. 6 AsylG einen Asylantrag im Sinn des § 3 AsylG oder einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes im Sinn des § 10 AsylG stellt, jedenfalls die Bestimmungen über das Familienverfahren anzuwenden.Nach den Erläuterungen (zur Einführung des Familienverfahrens mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) sollen Familienverfahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkannt und geführt werden. Daher hat die Behörde, sobald ein Familienangehöriger im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG einen Asylantrag im Sinn des Paragraph 3, AsylG oder einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes im Sinn des Paragraph 10, AsylG stellt, jedenfalls die Bestimmungen über das Familienverfahren anzuwenden. § 10 Abs. 5 AsylG soll sicherstellen, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom

  1. November 2008, Zl. 2008/23/1251, mit Verweis auf RV 120 BlgNR XXII. GP, 10). § 10 Abs. 5 AsylG, wonach alle Familienangehörigen entweder "den gleichen Schutzumfang" erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, legt bereits nahe, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 idF der
  2. Ergänzung, Juni 2004, 232, Anmerkung 6). Dass der Gesetzgeber des AsylG von dieser Gleichförmigkeit des Familienverfahrens ausgeht, zeigt aber auch die Sonderverfahrensnorm des § 32 Abs. 7 AsylG, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds auch die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten gelten und keiner dieser Bescheide der Rechtskraft zugänglich ist. Dies setzt aber, soll auch im Rechtsmittelverfahren ein gleichförmiger Verfahrensausgang sichergestellt werden, den gleichen Verfahrensgegenstand, über den in erster Instanz abgesprochen wird, voraus.Paragraph 10, Absatz 5, AsylG soll sicherstellen, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt vergleiche zu allem das hg. Erkenntnis vom
  3. November 2008, Zl. 2008/23/1251, mit Verweis auf Regierungsvorlage 120 BlgNR römisch 22 . GP, 10). Paragraph 10, Absatz 5, AsylG, wonach alle Familienangehörigen entweder "den gleichen Schutzumfang" erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, legt bereits nahe, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 in der Fassung der
  4. Ergänzung, Juni 2004, 232, Anmerkung 6). Dass der Gesetzgeber des AsylG von dieser Gleichförmigkeit des Familienverfahrens ausgeht, zeigt aber auch die Sonderverfahrensnorm des Paragraph 32, Absatz 7, AsylG, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds auch die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten gelten und keiner dieser Bescheide der Rechtskraft zugänglich ist. Dies setzt aber, soll auch im Rechtsmittelverfahren ein gleichförmiger Verfahrensausgang sichergestellt werden, den gleichen Verfahrensgegenstand, über den in erster Instanz abgesprochen wird, voraus. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/01/0533 2007/01/0535 2007/01/0534

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.