RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.01.2010 Geschäftszahl2007/01/0703 RechtssatzAusführungen zur Überprüfung der Voraussetzungen der Zulässigkeit der Ausweisung des in Strafhaft befindlichen Fremden, eines Staatsangehörigen von Serbien, der der Volksgruppe der Roma angehört, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ohne Kosovo, wobei der Fremde - den Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates zufolge - seit seinem vierten Lebensjahr in Österreich war, hier aufgewachsen ist und sich über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat [Hinweis E
- September 2009, Zlen. 2006/01/0954 bis 0956; Urtei des EGMR (Große Kammer) vom
- Juni 2008, Maslov gegen Österreich, Beschwerde Nr. 1638/03]. [Hier: Dem unabhängigen Bundesasylsenat zufolge halten sich im Bundesgebiet auch die Lebensgefährtin und die zwei minderjährigen Kinder des Fremden auf, welche kroatische Staatsbürger sind und über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfügen. Im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates betreffend die Ausweisung des Fremden ist im Hinblick auf das Familienleben des Fremden mit seiner Lebensgefährtin und seinen zwei Kindern auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Fremden eine Fortsetzung dieses Familienlebens in seinem Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist, vorzunehmen (vgl. zu diesem Kriterium und insgesamt zu den nach Art. 8 EMRK bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kritieren die Urteile des EGMR vom
- November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom
- Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR). Fallbezogen wäre auch die Möglichkeit der Fortsetzung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat der Lebensgefährtin und der Kinder des Fremden zu prüfen.]Ausführungen zur Überprüfung der Voraussetzungen der Zulässigkeit der Ausweisung des in Strafhaft befindlichen Fremden, eines Staatsangehörigen von Serbien, der der Volksgruppe der Roma angehört, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ohne Kosovo, wobei der Fremde - den Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates zufolge - seit seinem vierten Lebensjahr in Österreich war, hier aufgewachsen ist und sich über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat [Hinweis E
- September 2009, Zlen. 2006/01/0954 bis 0956; Urtei des EGMR (Große Kammer) vom
- Juni 2008, Maslov gegen Österreich, Beschwerde Nr. 1638/03]. [Hier: Dem unabhängigen Bundesasylsenat zufolge halten sich im Bundesgebiet auch die Lebensgefährtin und die zwei minderjährigen Kinder des Fremden auf, welche kroatische Staatsbürger sind und über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfügen. Im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates betreffend die Ausweisung des Fremden ist im Hinblick auf das Familienleben des Fremden mit seiner Lebensgefährtin und seinen zwei Kindern auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Fremden eine Fortsetzung dieses Familienlebens in seinem Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist, vorzunehmen vergleiche zu diesem Kriterium und insgesamt zu den nach Artikel 8, EMRK bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kritieren die Urteile des EGMR vom
- November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom
- Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR). Fallbezogen wäre auch die Möglichkeit der Fortsetzung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat der Lebensgefährtin und der Kinder des Fremden zu prüfen.]