RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.10.2009 Geschäftszahl2007/01/0944 RechtssatzGemäß § 10 Abs. 5 erster Satz StbG können auch Einkünfte aus gesetzlichen Unterhaltsansprüchen als Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes dienen. Der letzte Satz dieser Bestimmung spricht davon, dass bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen ist. § 11 Abs. 5 NAG knüpft nahezu gleichlautend - dort bei der Frage, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt - an die Richtsätze des § 293 ASVG an und enthält eine dem § 10 Abs. 5 letzter Satz StbG nahezu inhaltsgleiche Regelung. Dies lässt sich dadurch erklären, dass der Gesetzgeber der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 das Staatsbürgerschaftsgesetz an das NAG anpassen wollte, um zu gewährleisten, dass es (Fremden gegenüber) zu keinen Wertungswidersprüchen kommt (RV 1189 BlgNR XXII. GP, S. 3). Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Regelung bereits festgehalten hat, ist bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711). Da es sich im vorliegenden Fall um einen minderjährigen und gegenüber seinen Eltern unterhaltsberechtigten Einbürgerungswerber ohne eigenes Einkommen handelt, kann ausgehend von der oben angeführten Rechtslage der über die Verleihung der Staatsbürgerschaft entscheidenden Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie für die Beurteilung des - auch für Minderjährige geltenden - Erfordernisses des gesicherten Lebensunterhaltes jenen der unterhaltspflichtigen Eltern des Einbürgerungswerbers als Haushaltseinkommen herangezogen hat (vgl. idS zu Ehegattinnen Fessler/Keller/Pommerening-Schober/Szymanski, Das neue österreichische Staatsbürgerschaftsrecht7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.